Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

35

c.)  was  dermalen  nach  dem  Absiiche  noch  vorruͤthig  erfunden  wurde,  in  Abzug  gebracht,

und  von  dem  Reste,  er  bestehe  aus  welcher  Gattung  er  wolle,  das  gesezliche  Halbthalergeld
  berechnet.

Bei  der  Berechnung  des  Umgelds  ist  nicht  nur  das  sub  lit.  a.  b.  und  c.,  abgezogene

Bier  frei  zu  lassen,  sendern  es  sind  auch  nach  F.  ö.  zupr.  noch  welter  die  Abgaben  an  Besoldungen,

  Pensionen,  Leibgeding,  Schenkungen  und  Heirathguth  in  Abzug  zu  bringen.

Das  was  sofert  als  wirklicher  Verschluß  im  Innlande  bel  jeder  Gattung  sich  ergibt,  wird  in

den  Ausschankspreißen  ins  Umgeld  berechnet,  und  hleoon  ein  Achtel  als  Hausbrauch  abgezogen.


9.  35.

Vom  Bierschank.

So  lange  der  Bierschenke  seinen  Ausschank  alleln  auf  innländisches  Bier  beschränkt,
bat  er  ausser  dem  Concessions=  und  Rekognitions-Gelb  keine  weitere  Abgaben  zu  bezahlen,
hes  findet  daher  bei  ihm  auch  weder  Quartal-Abstich  noch  Umgelds-Abrechnung  statt.

Wenn  er  aber  ausländisches  Bier  verzäpft,  so  hat  er  davon  nicht  nur  die  gesetliche
Elngangsgebühren,  sondern  auch  Umgeld  und  Wirthschafts-Accise,  jedoch  kein  Halbthaler-Geld,
  zu  bezahlen,  und  sich  in  Hinsicht  auf  dle  Beibringung  legaler  Ladscheine,  der  urkundlichen
  Einkellerung  2c.  nach  den  in  g.  1  5.  und  16.  Seq.  den  Wein-Wirthen  gegebenen  Verschriften
  zu  richten,  und  sich  dem  Quartal-Abstiche  zu  unterwerfen;  jedoch  kann  bei  dieser
Getränke-Gattung  auch  ferner  die  Obsignation  der  Fässer  unterblceiben.

s9.  36.
Strafen,  für  die  Uebertreter  vorstehender  Vorschriften.

Einem  Bierbrauer,  welcher  einen  Sud  vornimmt,  ohne  zuvor  eine  Anzeige  davon
dem  Orts-Umgelder  gemacht  und  einen  Sudzertel  abgelangt  zu  haben,  wird  eine  Strafe
ven  10  fl.  angesezt.

Wenn  der  Bierbrauer  das  ersettene  Bier,  er  mag  einen  Sudzettel  haben  oder  nicht,
ohne  Zugzichung  des  Umgelders  von  der  Kühle  in  den  Keller  bringt,  eder  wenn  derselbe
auf  andere  Art  ersottenes  Bier  vor  dem  Umgelder  verheimlicht,  so  findet  entweder  die
Strafe  von  6  fl.  für  jeden  Elmer  Bier,  wenn  dasselbe  noch  in  dem  Keller  des  Brauers
v#erhanden  ist,  oder  die  Confiskation  des  Erlöses  statt,  wenn  das  heimlich  eingelegte
Vier  bereits  verwerthet  worden  ist.  Diese  beiderlel  Strafen  treffen  auch  den  Bierschenken,
  welcher  ohne  Zuziehung  des  Umgelders  ausländisches  Bier  einlegt.

5  1