Full text : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

134  Abschnitt  III.  Gehaltszahlung.

§.  3.  Hat  ein  verstorbener  Beamter  (§.  2)  eine  Wittwe  oder  eheliche
Nachkommen  nicht  hinterlassen,  so  kann  mit  Genehmigung  des  Verwaltungschefs
  das  Gnadenquartal  außer  den  in  der  Kabinets-Ordre  vom  15.  November
1819  erwähnten  auch  solchen  Personen,  welche  die  Kosten  der  letzten  Krankheit
  und  der  Beerdigung  bestritten  haben,  für  den  Fall  gewährt  werden,  daß
der  Nachlaß  zu  deren  Deckung  nicht  ausreicht.  "

§.  4.  Die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  finden  auch  auf  die  zur  Disposition
  stehenden  Beamten  und  Wartegeldempfänger  sowie  auf  deren  Hinterbliebene
  Anwendung.

 

Dienstaltersstufen.

Ein  Anspruch  auf  Emporsteigen  im  Gehalt  findet  außer  bei  Richtern  (Ger.  Verf.
Ges.  S§.  7,  9;  Ausf.  Ges.  §§.  9—11  und  Res.  16.  April  1879,  G.  S.  S.  318)
nicht  statt.  .

Das  Aufsteigen  erfolgt  nach  Dienstaltersklassen,  wenn  der  Beamte  dienstlich  und

——

Zu  Anmerkung  1  auf  S.  133.

Den  Hinterbliebenen  solcher  Beamten,  welche  Aversionalentschädigungen
für  den  Dienstaufwand  (LPferdegelder,  Reise=  und  Fuhrkosten  u.  dergl.)  zu  beziehen
  hatten.  sind  diese  Entschädigungen  über  den  Sterbemonat  hinaus  nur  in  dem
Ausnahmefalle  zu  gewähren,  wenn  etwa  Seitens  der  Hinterbliebenen  gegen  den  Fortgenuß
  jener  Entschädigung,  sei  es  für  den  Gnadenmonat  oder  das  Gnadengquartal,
im  Einverständniß  mit  dem  Amtsverweser,  Letzterem  dasjenige,  was  für  die  Entschädigung
  im  Interesse  des  Dienstes  beschafft  werden  muß,  zur  Disposition  gestellt
  wird,  ohne  daß  der  Staatskasse  eine  Mehrausgabe  erwächst,  Res.  15.  Mai  1847
(M.  Bl.  S.  110).

Wenn  ein  Beamter  oder  Pensionär  stirbt  und  eine  Wittwe  hinterläßt,  so  kann
an  diese,  es  mögen  neben  ihr  noch  majorenne  oder  minorenne  Descendenten  vorhanden
sein,  der  Guadenmonat  bezw.  das  Gnadengquartal  ohne  weitere  Anfrage  gezahlt
  werden.  Nur  wenn  sich  aus  der  Persönlichkeit  der  Wittwe  oder  aus  besonderen
Familienverhältnissen  Bedenken  ergeben,  hat  die  zahlende  Kasse  bei  der  Regierung
anzufragen.  Ebenso  kann,  wenn  nur  majorenne  oder  majorenne  und  minorenne
Descendenten  zusammen  vorhanden  sind,  jedoch  unter  derselben  Einschränkung,  die
Zahlung  der  Gnadenbewilligung,  ohne  weitere  Anfrage  an  denjenigen  oder  diejenigen
majorennen  Descendenten  erfolgen,  welche  die  Beerdigung  besorgen  und  dem  Haushalte
einstweilen  vorstehen.  Sind  aber  nur  minorenne  Descendenten  vorhanden,  so  muß
die  Zahlung  an  die  kompetente  vormundschaftliche  Behörde  oder  nach  der  von  dieser  zu
ertheilenden  Anweisung  geleistet  werden.  Sind  weder  eine  Wittwe  noch  Descendenten
vorhanden,  so  muß  wegen  Verabreichung  der  Guadenbewilligung  in  jedem  einzelnen
Falle  bei  den  Ministerien  angefragt  werden;  Res.  19.  Juli  1830  (A.  B.  14  S.  489
ist  noch  gültig,  Res.  6.  Aug.  1878  (II.  S.  J.  1975).

A.  O.  27.  April  1816  (G.  S.  S.  134):

Wegen  der  Dienstwohnungen  bestimme  Ich

3)  daß  nach  dem  Absterben  eines  Osfizianten,  die  Sessions--  und  Arbeitsstube
ohne  Verzug  geräumt,  in  sofern  die  letztere  aber  so  belegen  ist,  daß  sie  nicht  süglich
von  der  Familienwohnung  abgesondert  werden  kann,  eine  andere  Stube  zum  Arbeitszimmer
  eingeräumt  werden  soll,  und  daß  die  Familie  des  Verstorbenen  demnächst
auch  für  die  Dauer  der  Gnadenmonate  in  der  Dienstwohnung  bleiben  darf.  Sollte
bei  Ablauf  des  letzten  Monats,  wegen  des  damit  nicht  übereintreffenden  Miethsquartals,
  das  anderweitige  Unterkommen  der  Familie  Schwierigkeiten  finden,  so  soll
solche  entweder  mit  dem  früher  eintretenden  Miethsquartal  die  Wohnung  räumen,
und  durch  den  Dienstnachfolger  für  die  Monate  entschädigt  werden,  für  welche  ihr
eigentlich  die  freie  Wohnung  noch  zukommt,  oder  die  Familie  soll  bis  zum  nächst.
folgenden  Miethsquartal  darin  gelassen  werden,  und  nur  verpflichtet  sein,  dem  Nachfolger
  im  Dienst  ein  gewöhnliches  Absteigequartier  für  seine  Person  und  einen  oder
mehrere  Domestiken  einzuräumen.

Die  A.  O.  27.  April  1816  findet  auch  auf  Schullehrer  Anwendung,  Res.
7.  Dez.  1881  (C.  Bl.  U.  V.  1882  S.  428).