Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

Nro. I. 181 5. 1 
Königlich= Württembergisches 
Staats= und Regierungs-Blatt. 
  
Samstag, 7. Jan. 
  
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DieFührungeineiProtokollbuchsüberdieseschåftederseldmessckbetr. 
Da niche nur in manchen Fällen sehr vieles daran gelegen ist, daß die von den 
Feldmessern vollführten Vermessungen auf eine glaubwürdige Art aufgezeichnet werden 
um in Anstandsfällen davon Gebrauch machen zu können, sondern auch der Fall eintre- 
ten kann, daß uber die Behandlung eines selchen Geschäfts in der Folge= Zeit von dem 
Feldmesser Rechenschaft abgelegt, oder sonst dessen Richtigkeit ndher geprüft werden soll, 
te; so wird folgendes verordnet: 
I.) Jeder verpflichrete Feldmesser ist verbunden, die ihm aufgetragenen Gütervermessun- 
gen samt andern bedeutenden Meßgeschakren in ein, in chronologischer Ordnung zu 
führendes, Protokoll-Buch einzutragen. 
II.) Bei sedem dieser Einträge hat derselbe das Jahr und den Monats-Tag, die Ver- 
anlassung und den Gegenstand der Vermessung, die Stellen oder Personen, welche 
ihm hiezu den Auftrag erth eilt, oder bei dem Geschäft mitangewohnt haben, oder 
sonst hiebei verfangen gewesen seud samt dem ganzen Verfahren bei Vollführung 
des Meßgeschäfts und den dabei angestellten Berechnungen genau und deutlich mit 
Bermeidung aller Correcturen und Abkürzungen aufzuzeichnen, und am Ende jedes- 
mal seine Namens, Unterschrift beizusetzet. 
III.) Die sorgfältige Verwahrung solcher Procokoll-Bücher wird jedem Feldmesser zur 
besondern Pflicht gemacht. Nach dem Tode eines Feldmesser s aber haben die zur 
Verlassenschafts-Obsignation verordneten Personen dessen sämtliche Prokokoll-Bücher 
zur Hand zu nehmen, und sie dem Ortsgericht zu übergeben) welches solche unter 
den Gerichts= Akten aufbewahren zu lassen hat. Stuttgart, den 3o. Dec. 1814. 
Ministerium des Innern. Graf von Reischach.
	        
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