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oder Gerichts= Behörde anbringen) welche sodann die geeignete vorlingze Remedur auf
der Seelle zu treffen und die genommene Verfügung der Königl. Reichs-General= Ober-
Post. Direction schleunigst zu berichten haben.
4. 28. Um jedoch den Reisenden die Art und Weise, wie sie ihre allenfalligen Bes
schverden über die Beförderung, oder über das Benehmen des Post-Personals zur
Kenneniß der Königl. Reichs-General= Oberpost. Direccion bringen können, zu erleichtern-
bestehet die Verfügung, daß auf seder Station ein Passagier= Jovcnal vorhanden liege?
in welches jeder Reisende seine allenfalssge Beschwerde gegen die Beförderungs-Arr der
rückwärts liegenden Post, unter Beifügung seines Namens, Standes und Wohnorts
eintragen kann. .
Der Posthalter ist verbunden, sedem Reisenden das Passagier-Journal, vor seiner
Abfohrt) vorzulegen) in welches der Reisende die geeigneten. Einträge in die darinn au-
geführte Columnen einzutragen hat. So wie man von sedem Rrisenden erwarten kann,
er werde sich nicht weigern, einer auf seinen eigenen Vortheil berechneten Verords
nung Folge zu leisten; so wird dennoch auf den encgegengesetzten Fall der Posthalter le-
zitimirt" dem Reisenden die Postoferde zu verweigern und ihn nicht abführen zu lassen)
bis derselbe der Verordnung nachgekommen ist.
Der Post-Beamte, welcher diese Verordnung unterläßt und einen Passagier in dem
Post, Journal nicht hat aufzeichnen lassen) wird für seden Fall in die Sctrafe von
3 Rehlen. verfällt. « · ,· ·
Die- Posthalter haben die Passagier-Journale zu Ende jeden Monats an die Koͤniglh.
Reichs- General-Oberpost-Direction, bei Vermeidung der auf den Unterlassungsfall be-
stimmten Legal, Strafe einzuschicken. ,
s.2-,s.DiebestehendeaVekocdnungenkücksichtlichderReise-PMBsiudvonden
Koͤnigl. Post-Beamten genau zu vollziehen) und solche immer so in Bereitschaft zu hal-
ten, daß selbige auf Verlangen den Reisenden vorgewiesen werden koͤnnen.
. 30. Gegenwaͤrtige Verordnung, nach welcher sich genau zu achten ist, soll durch
das Koͤnigl. Staats- und Regierungs-Blatt bekannt gemacht, und sedem Posthalter
2 Exemplare zugestellt werden, die er in den Zimmern, wo die mit Exttapost Reisende
gewoͤhnlich sich aufhalten, aufzuhaͤngen hat, damit dieselben Kenntniß von den im Koͤ-
nigreich Würctemberg in Beziehung auf den Ertrapost= Dienst bestehenden Anordnun-
gen erhalten. Decretum Seuttg. den 19. Jun. 1315.
Königl. Reichs, General" Ober-Yost, Direction.
von Geismar.