Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

253. 
oder Gerichts= Behörde anbringen) welche sodann die geeignete vorlingze Remedur auf 
der Seelle zu treffen und die genommene Verfügung der Königl. Reichs-General= Ober- 
Post. Direction schleunigst zu berichten haben. 
4. 28. Um jedoch den Reisenden die Art und Weise, wie sie ihre allenfalligen Bes 
schverden über die Beförderung, oder über das Benehmen des Post-Personals zur 
Kenneniß der Königl. Reichs-General= Oberpost. Direccion bringen können, zu erleichtern- 
bestehet die Verfügung, daß auf seder Station ein Passagier= Jovcnal vorhanden liege? 
in welches jeder Reisende seine allenfalssge Beschwerde gegen die Beförderungs-Arr der 
rückwärts liegenden Post, unter Beifügung seines Namens, Standes und Wohnorts 
eintragen kann. . 
Der Posthalter ist verbunden, sedem Reisenden das Passagier-Journal, vor seiner 
Abfohrt) vorzulegen) in welches der Reisende die geeigneten. Einträge in die darinn au- 
geführte Columnen einzutragen hat. So wie man von sedem Rrisenden erwarten kann, 
er werde sich nicht weigern, einer auf seinen eigenen Vortheil berechneten Verords 
nung Folge zu leisten; so wird dennoch auf den encgegengesetzten Fall der Posthalter le- 
zitimirt" dem Reisenden die Postoferde zu verweigern und ihn nicht abführen zu lassen) 
bis derselbe der Verordnung nachgekommen ist. 
Der Post-Beamte, welcher diese Verordnung unterläßt und einen Passagier in dem 
Post, Journal nicht hat aufzeichnen lassen) wird für seden Fall in die Sctrafe von 
3 Rehlen. verfällt. « · ,· · 
Die- Posthalter haben die Passagier-Journale zu Ende jeden Monats an die Koͤniglh. 
Reichs- General-Oberpost-Direction, bei Vermeidung der auf den Unterlassungsfall be- 
stimmten Legal, Strafe einzuschicken. , 
s.2-,s.DiebestehendeaVekocdnungenkücksichtlichderReise-PMBsiudvonden 
Koͤnigl. Post-Beamten genau zu vollziehen) und solche immer so in Bereitschaft zu hal- 
ten, daß selbige auf Verlangen den Reisenden vorgewiesen werden koͤnnen. 
. 30. Gegenwaͤrtige Verordnung, nach welcher sich genau zu achten ist, soll durch 
das Koͤnigl. Staats- und Regierungs-Blatt bekannt gemacht, und sedem Posthalter 
2 Exemplare zugestellt werden, die er in den Zimmern, wo die mit Exttapost Reisende 
gewoͤhnlich sich aufhalten, aufzuhaͤngen hat, damit dieselben Kenntniß von den im Koͤ- 
nigreich Würctemberg in Beziehung auf den Ertrapost= Dienst bestehenden Anordnun- 
gen erhalten. Decretum Seuttg. den 19. Jun. 1315. 
Königl. Reichs, General" Ober-Yost, Direction. 
von Geismar.
	        
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