Nro. 37. 1315. 233
Königlich= Württembergisches
Staats-und Regierungs-Blakt.
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Samstag, 5. Aug.
Alle von den fruͤhern Feldzuͤgen her noch vermißte Koͤnigl. Wuͤrttembergische Osf—
ziere, Soldaten und andere Personen, die den Truppen ins Feld gefolgt sind, werden
hiemit ediktaliter vorgeladen, binnen nach bemerkten peremtorischen Fristen, als:
1) Was die Vermißten von dem Feldzuge von 1812. in Rußland, so wie von allen
vorhergehenden Feldzuͤgen betrifft, binnen Einem und einem halben Jahr;
2) Die Vermißten von den Feldzuͤgen in den Jahren 1813. und 1814. anbelangend,
binnen Zwei Jahren a dato der gegenwärtigen Bekanntmachung gerechnet, in
das Königreich zurückzukehren, und sich bei ihren vorgesezten Behörden zu melden,
oder wenigstens glaubhafte Nachricht von sich zu geben; widrigenfalls sie nach Ab-
lauf dieser Termine für todt angenommen, und sofort alle hieraus entspringende
rechtliche Wirkungen eintreten werden. Stuttg. den a. Aug. 1815.
Ad Mand. Sacr. Reg. Maj. prorr.
Kön. Kriegs, Departement. v. Phull.
Rechts= Erkenntuisse des Kön. Ober-Jufiiy= Colleglums.
1) In der als Appellations= Sache unter dem Vorwand einer enormen Läsiom an
das Königl. Ober, Justiz Collegium gebrachten Abrechnungs= Sreitigkeit, zwischen dem
Avotheker Rambold von Ebingen) Kl. Wiederbekl. an einem, und dem Zgeugmacher
Linder daselbst, Bekl. Wiederkl. am andern Theil, wurde die Ation, als bei einer
Gcthieosrichterlichen Entscheidung unzulässig verworfen. Stuttg. den 5. Jul. 1815.
2) In der Rechtssache erster Instanz zwischen Joseph Schwegler, ehemaligem von
Vrbergischem Mleger zu Altheim Kl., und Anton, Freiherrn von Freiberg zu Gros-
Almendingen Bekl., Bürgschaft betreffend, wurde dem Kläger auferlegt, sich vordersamst
in Gemäsheit der eingewandten ercept. excuflionis gehörigen Orts zu benehmen. Sturt-
gart, den 7. Jul. 1913.