Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

Nro. 37. 1315. 233 
Königlich= Württembergisches 
Staats-und Regierungs-Blakt. 
2 
  
Samstag, 5. Aug. 
  
Alle von den fruͤhern Feldzuͤgen her noch vermißte Koͤnigl. Wuͤrttembergische Osf— 
ziere, Soldaten und andere Personen, die den Truppen ins Feld gefolgt sind, werden 
hiemit ediktaliter vorgeladen, binnen nach bemerkten peremtorischen Fristen, als: 
1) Was die Vermißten von dem Feldzuge von 1812. in Rußland, so wie von allen 
vorhergehenden Feldzuͤgen betrifft, binnen Einem und einem halben Jahr; 
2) Die Vermißten von den Feldzuͤgen in den Jahren 1813. und 1814. anbelangend, 
binnen Zwei Jahren a dato der gegenwärtigen Bekanntmachung gerechnet, in 
das Königreich zurückzukehren, und sich bei ihren vorgesezten Behörden zu melden, 
oder wenigstens glaubhafte Nachricht von sich zu geben; widrigenfalls sie nach Ab- 
lauf dieser Termine für todt angenommen, und sofort alle hieraus entspringende 
rechtliche Wirkungen eintreten werden. Stuttg. den a. Aug. 1815. 
Ad Mand. Sacr. Reg. Maj. prorr. 
Kön. Kriegs, Departement. v. Phull. 
Rechts= Erkenntuisse des Kön. Ober-Jufiiy= Colleglums. 
1) In der als Appellations= Sache unter dem Vorwand einer enormen Läsiom an 
das Königl. Ober, Justiz Collegium gebrachten Abrechnungs= Sreitigkeit, zwischen dem 
Avotheker Rambold von Ebingen) Kl. Wiederbekl. an einem, und dem Zgeugmacher 
Linder daselbst, Bekl. Wiederkl. am andern Theil, wurde die Ation, als bei einer 
Gcthieosrichterlichen Entscheidung unzulässig verworfen. Stuttg. den 5. Jul. 1815. 
2) In der Rechtssache erster Instanz zwischen Joseph Schwegler, ehemaligem von 
Vrbergischem Mleger zu Altheim Kl., und Anton, Freiherrn von Freiberg zu Gros- 
Almendingen Bekl., Bürgschaft betreffend, wurde dem Kläger auferlegt, sich vordersamst 
in Gemäsheit der eingewandten ercept. excuflionis gehörigen Orts zu benehmen. Sturt- 
gart, den 7. Jul. 1913.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.