Nko. 5. 1815. 33
Königlich= Württembergisches
Staats= und Regierungs-Blakt.
Samstag, 4. Febr.
Reseript des Kdnigl. Staats-Ministeriums die Wohlen der Repräsentanten zur Stände-
WVersammlung betr.
Wir Friderich, von Gettes Gnaden, Könlg von Württemberg, souverainer Her-
zog in Schwaben und von Teck, #. 2c. 2c.
Liebe Getreue! Wur haben beschlessen, daß zu der allgemeinen Stände-Ver-
kammlung, deren erster Zusammentritt auf den 15. Merz dieses Jahrs von Uns be-
stimmt worden ist, neben den in der Anlage verzeichneten Inhabern der 4 Erb-Kron-
Aemter, Fürstlichen, Gräflichen, adelichen Guts-Besihbern, und einigen von Uns hierzu
ausersehenen Personen geistlichen Standes, auch ’
jedeStadt,welchedastädirat»Gute«hat-und
jederOber-Amts-Bezirk
einen von ihnen gewaͤhlten Repraͤsentanten abordnen sollen.
In Beziehung auf diese Wahlen geben Wir hiermit folgende nähere Bestimmungen:
I. das Recht, einen Repräsentanten zur allgemeinen Stände-Versammlung zu wäh-
len, haben ohne Unterschied der Religion, alle Einwohner eines Orts, ste mögen dem
Udel-Bürger-oder Bauern= Stande angehören) wenn sie über 25 Jahre alt sind, und
aus liegenden Gütern einen Ertrag von 200 fl. oder darüber haben.
Von dieser Regel sind ausgenommen: diesenigen vom Adel, welche bei der Stände,
Versammlung selbst eine Viril-Stimme führen, wo hingegen die übrigen Glieder ihree
Familie von der Wahl eines Repräsentanten nicht ausgeschlossen sind.
Wer in mehreren Ober-Amts-Bezirken liegende Gücer beset, und in jedem dersel-
ben ein Einkommen von 2oo fl. daraus bezieht) darf in sedem mitstimmen, er muf aber
seine Stimme sedesmal selbst ablegen, und kann sie einem andern nicht übertragen.
Wer an einem Orte nicht in dem zum Stimm, Rechte erforderlichen Grade begüu-
tert ist, hingegen an einem oder mehreren anderen Orten noch Besthungen hat, die in
Verbindung mit den Besitzungen des ersten Orts auf den bestimmten Ertrag von 200fl.
steigen) erhält für alle zusammen Eine Stimme, die er in seinem Wohn= Orte abgibt.