Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

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wnehmen,  bei  Héusern  und  Baulichkeiten  aber  der  Brandversscherungs,  Anschlag
o  Grunde  zu  legen.  Zu  dem.  Siakommen  darf  neden  dem  Vermögen,  welches  beide
  Eheleute  mit  einender  besiten,  aurh  ver  Srtrag  des  den  Kiadern  zwar  gehörien,
  bei  den  Eltern  aber  in  Nutbießung  stehenden  Vermäögens)  desgleichen  der
Hell,  Güre-  gerechnet  werden.

a)  Ju  obengedachrem  Verzeichnisse  werden  die  Wahlmänner  mir  fortlaufenden  Nummern,

  aus  welchen  ssch  am  Ende  die  Anzahl  der  Wählenden  von  selbst  ergeben
muß,  aufgeführt.  Die  Nahmen  werden  nur  auf  die  eine  Seite  geschrieben,  damit
auf  der  andern  Seite  bel  der  Wahl  die  Nahmen  derer)  welchen  die  Stimmen  ges
geben  werden,  beigeseht  werden  können.  Am  Schlusse  wird  das  Verzeichniß  von
den  Orts=  Vorstehers  beurkundet.

3)  Das  Oberamt  sammelt  diese  Verzeichnisse  von  sämmtlichen  Orten  ein,  berechnet:

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die  ganze  Jahl  der  Wahlmänner,  und  beruft  sie  auf  einen  8  Tage  vorher  hinlänglich
  bekannt  zu  machenden  Termin  in  die  Amtsstadt  ein,  sedoch  so,  daß  an  einem
Tage  nicht  beträchtlich  mehr  als  50%  Wahlmänner  zulammen  kommen.  "

Die  Wahlmänner  werden  über  den  Jweck  der  Jusammenberufung  belehrt,  und
die  Eigenschaften  des  Repräsentanten,  den  sse  wählen  sollen,  werden  ihnen  bekanut
gemachr,  zu  welchem  Ende,  und  damtt  seder  Unserer  Untrerthanen  die  Behandlung
des  Wahlgeschäfts  im  Ganzen  kennen  lerne,  gegenwärtige  Königl.  Verordnung  den
versammelten  Einwohnern  seden  Orts  öffentlich  zu  verkündigen  ist.

B.  Die  Wahl  geschieht

unter  dem  Vorsste  des  Oberamts.  Das  Protokoll,  wozu  die  von  jedem  Ort  eingekommenen
  Verzeichnisse  beuutzt  werden  können,)  führt  der  Oberamts,=  Actnar;  zugleich
  hat  auch  der  Amtsschreiber  und  dessen  erster  Substitut  der  W#ahl  a.  zuwohnen.
Die  Abstimmungen  sind  in  der  Regel  schriftlich  einzugeben.  In  diesem  Falle  muß
der  Nahme  und  Wohnort  des  Gewählten  und  der  unterzeichnete  Nahme  des  Wahlmanns
  deutlich  und  leserlich  geschrieben  sehn.  Die  Eröffnung  der  Zettel  mic  den
Nahmen  des  Wahlmanns  und  des  Gewählceen  geschiehr  in  Gegenwart  des  Obesamtmanns
  und  der  Ubrigen  oben  gedachten  Personen.  Wer  nicht  perfönlich  erscheint,
  kann  seine  Stimme  k.  inem  andern  übertragen;  jedoch  ist  einem  Familien=Water,
  wenn  er  persfenlch  zu  erscheinen  durch  Krankheit  gehindert  ist,  erlaubt,  seine
  Stimme  durch  seinen  masorennen  Sohn  schrifrlich  einzuschicken.  Ortsabwesende
werden  um  des  Wahlgeschäfts  willen  nicht  einberufen.  Abstimmungen  nach  der
Wahl,Verhandiung  sind  nicht  mehr  anzunehmen.  Die  Stimme,  welche  ein  Wahlmann
  s#ch  selbst  giebte,  ist  zulaßig.
Wenn  von  allen  Wahimännern  abgestimmt  worden  ist,  so  wird  abgezählt,  wie  viel
Süummen  von  jedem  einzelnen  Orte  jeder  erhalten  habe?  und  das  Resultat  in  eine
  General,  Tabelle  eingetragen.
Wer  von  allen  Wahlmännern  zusammen  die  relative  Stimmen-Mehrheirt  erhalten
hat,  ist  als  gewählter  ständischer  Repräsentant  anzusehen.  Sollten  Mehrere  eine
gleiche  Summen-Mehrheir  erhalten  haben,  so.  entscheidet  unter  diesen  das  Loos.