Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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von  wenigstens  4,3  m  aus  Gußeisen  oder  aus  Eisenblech,  von  dem  1  um  mindestens
  24  kg  wiegt,  auf  die  Länge  von  weiteren  4,3  m  aus  Eisenblech,  von  dem
1  um  wenigstens  15  kg  wiegt,  und  im  Uebrigen  aus  Eisenblech  anzufertigen,
wovon  1  qm  wenigstens  9  kg  wiegt.

Die  einzelnen  Theile  der  Nöhrenleitung  müssen  mindestens  1,0  cm  ineinandergreifen
und  an  den  bogenförmigen  Windungen  mittelst  Haften,  Nieten  oder  Schrauben  gegen
das  Auseinanderweichen  gesichert  werden.

Beim  Eintritt  der  Röhren  in  den  Trockenraum  müssen  dieselben,  insofern  sie  vom
Rost  der  Feuerstelle  weniger  als  1,75  m  entfernt  sind,  mit  einem  Mauermantel  umgeben,
bis  zu  einer  Entfernung  von  8,5  m  vom  Noste  aber  mit  einem  eisernen  Drahtgeflechte
überdeckt  werden,  welches  das  Herabfallen  der  zu  trocknenden  Stoffe  auf  die  erhitzten
Röhren  verhindert.

Das  Drahtgeflecht  ist  in  einem  senkrechten  Abstand  von  wenigstens  25  cm  über  den
Röhren  anzubringen,  und  hat  dieselben  beiderseits  wenigstens  um  15  cm  zu  überragen.

Die  Maschen  des  Drahtgeflechts  dürfen  beim  Trocknen  von  Wolle,  Garn  und  dergleichen
  nicht  über  7  mm  weit  sein.

Solcher  Drahtgeflechte  bedarf  es  übrigens  in  den  Trockenräumen  der  Gerber  nicht.

Hölzerne  Trockengestelle,  Trockenhurden  u.  s.  w.  sind  von  den  Röhren  mindestens
45  cm  entfernt  zu  halten.

II.  Trockenräume,  in  welchen  eine  höhere  Temperatur  als  von  50°  0  erzeugt  wird,
z.  B.  die  Trockenräume  der  Türkischrothfärbereien,  Kattundruckereien,  Tabakfabriken  und
dergleichen  sind  durchaus  massiv  herzustellen.

Für  die  Bauart  derselben  kommen  die  Vorschriften  des  8.  25  Ziff.  1  und  für  die
Anlage  der  Dunstschläuche  und  Heizung  die  Vorschriften  der  Ziff.  I  dieses  §  zur  Anwendung.


§.  22.

Die  mit  direkter  Feuerung  versehenen  Trockenräume  der  Schreiner,  Instrumentenmacher
  und  anderen  Holzarbeiter  sind  ebenfalls  nach  der  Vorschrift  des
8.  25  Ziff.  1  feuersicher  herzustellen.

In  Betreff  der  Dunstabführung  und  Heizungsanlage  sind  die  Vorschriften  des  §.  28