Auch bleibt den Haͤndlern und Kraͤmern, welche ibren Handel im Ausland.
ben, der Gebrauch des dazu nöthigen ausländischen Gewichts und Maases unbenomm
Sie haben sich aber desselben bei dem Handel im Innland, gäuzlich zu enthairen; so vie
auch die an der Gränze seßhaften innländischen Krdmer, deren Handel sich auf ihr Kram-
laden im Wohnorte beschränkt,) bei dem Verkaufe an benachbarte Unterchanen sich keines
andern Gewichts und Maases, als des Württembergischen zu bedienen haben.
II. Besonderes Regulativ in Hinsicht auf die Trinkgeschirre der Wirthe.
#k. 1. Die Wirche sollen keine andere als gepfechtete Gefässe haben, damie jeder
Gast wisse) bis auf welchen Punce hin er das Gefäß gefülle anzusprechen habe.
5. 2. Die Pfechtung der Gefäße für Flüssigkeiten bleibt, mic Auxnaome der 914,
sernen Gefasse, dem durch die Maas-Oednung, 5. 33. verordneten Pfechramte übectro
l. 3. Was ducch das Pfechtamt gepfechtet wird, ist mit dem gewöhnlichen Seme
pel und mit einem Japfchen, Nagel, Seife oder Serich zu versehen. Irdene Bier-
Kröge sind oben auf dem befestigten zinnernen Dekel zu bezeichnen. Es ist aber bei je-
dem Gefässe darauf zu sehen, daß es bei voller Eiche noch unverschüttet gerragen wer,
den kann) und das geichen nicht zu nahe am Rande ist.
9. 4. Glaͤserne Bouteillen, Halbmaaß= Schoppen, und Halbschoppen= Gläser kön-
nen die Wirthe entweder gepfechtet kaufen) oder das in einem Hirschhorn bestehende
Mechtzeichen, wenn sie hiezu Gelegenheit haben, selbst einschleifen lassen.
a aber die Pfechtung nicht von obrigkeitswegen geschehen kann) indem das
Glas keinen Stempel juläßt, so bleibt der Wirch immer für unrichtige Pfech-
tung verantwortlich.
. 5. Damit der Wirth wegen unrichtig bezeichneter glaͤserner Geschsere ssch kei-
ner Gefahr aulssetze) bleibt ihm überlassen sch ein vom Pfechtamte geprüftes und ge-
stempeltes zinnernes oder blechernes Eichgeschirr machen zu lassen, und die Jläsernen Ge
(äße vor oder bei dem Einkaufe zu untersuchen ob sie richtig bezeichnet seien.
Damitt auch die mit keinem eigenen Probgeschirr versehene Wirthe in den Stand
gesebe werden, ihre neu erkanften Gläser untersuchen zu lassen: so sind von allen Ge,
meinden auf Kosten der Commun-Cassen dergkeichen gepfechtere Eichgefäße anzuschaffen,
und denjenigen Personen, die mic der Eiche und Bisietrung beauftragt sind, in Verwah=
rung zu geben. ZJe weniger diesen Mustergefäßen Obersläche gegeben wird, desto we-
niger werden bedeutende Unrichtigkeiten dabet vorkommen können, was also bei den Be,
Kellungen zu berürfsichtigen ist.
6. Ein Trink-Geschirr hat seine richrige Eiche, wenn das eingefüllce Maas bis
an den oberen Rand des Grundstrichs des Piechezeichens geht. Es gilr auch hier was
eben F. 3. vorkömmt) daß das Zeichen nicht zu nahe am Rande sey, und daß bei Bou-
teillen der nöthige Raum zum Propf oder Stöpeel frey gelassen werden #oll.
. Wenn das Pechtzeichen bei einem Tridik-Geschirre um eine Derimal-Linie
(den toten Theil eines Decimal-Zolls) zu medrig skeht: so ist zwar der Wirth noch in
keine besondere Strafe verfallen, derm#lben abee aufzugeben, das uUnrichtige Geschirr aus
leiner Haushaltung und Wirthschaft zu entfernen- ’