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In Rücksicht der Befugnif der Paciseenten oder Testirer, der Lofung halben und
wegen Ausübung dersfelben besondere Anordnungen zu machen, hat es bey dem im L. R.
F. II. Tit. 16. 3. weil die 2c. ausgesprochenen sein Bewenden, hungegen treten, im Fall
daß bey solchen Losungen der Jeit des Gelds, der Nu-tzung wegen u. (#.w. nichts ansbe-
dungen oder durch Testament verordnet ist) statt der bisherigen Formalitäten, die nach,
folgenden, so weit sie nicht durch die Beredung oder das Testament ausgeschlossen sl.d, ein.
a) Will nähmlich der zur Losung Berecheigee solche ausüben, so hat er innerhalb 30.
natürlicher Tage von der Jeit an, wo der Contract dem Löser (peciell bekannt gemache
worden) oder durch Proclama) oder auf andere glaubhafte UArt zu seiner Kenntuiß ge-
kommen ist, dem Käaufer die Losung anzukündigen, und sch zur Oedererstattung des
von ihm bezahlten Kaufschillings, des Weinkaufs und den übrigen durch den Kauf verur-
sachten rechtmäßigen Kosten bereit zu erklären.
b) Gibr der Käufer der Losung statt, so ist die Jahlung obstehender Posten innerhalb
obgedachter 30. Tage zu leisten, und dadurch die Losung vollzogen.
) Widerspricht der Käufer dem Losungs= Recht so hat der Löser innerhalb 30 na-
türlicher Tage von dem Tage des Widerspruchs an die Losungs-Klage bey der compe=
tenten Gerichtsstelle bey Verlust des Losungs-Rechts anzubringen. Der Käufer hat aber
unterdessen alle Bedingungen des Kauf= Contracts zu erfüllen, und kann sich gegen den
Berkäufer auf die eingetretene Losung) (o lange ihr nicht statt gegeben ist) nicht berufen.
4) Erhält der Löser eine günstige Sentenz, so hat derselbe innerhalb zo Tage von
der Jeit an, da diese Rechtskräftig geworden ist, die ihm obliegende Jahlung, abermals
bey Verlust der Losung, zu leisten.
IV.) Werden noch folgende Grund= Säße festgeseßt.
a) Nur bey Käufen aus freyer Hand oder durch öffentlichen Aufstreich und Ver-
dußerungen an Jahlungsstatt an einen Käufer, dem nicht entweder im Bedinge oder
Testamente ein Losungs= Recht verschafft, oder der nicht ein Descendent des Verkdufers
ist, sindet Lofung start.
1.) Die Losungszeit fängt von dem Zeit-Puncte zu laufen an, wo der Contrack in
der Masse vollkommen oder rechtsbeständig ist, daß keiner der Contrahenten mehr einsei-
tig davon abgehen kann.
J) Tritt der Löser in die dem Käufer gestattete JahlungsFristen oder Zieler ein,
"0- ist er demjenigen, der die Zahlung oder Zieler zu fordern hat, Sicherheit zu leisten
uldig.
"m Durch Compensation kann der köser den Käufer wider seinen Willen niche be-
ahlen.
ge.) Der Werkäufer ist schuldig, dem Käufer anzuzeigen, daß und welcher Losung
das Guc unterworfen sey) unterläßt er dieses, so ist er dem Käufer Entschädigung für
densenigen erlictenen Schaden schuldig, wofür derselbe vom Löser keinen Ersatz zu for-
dern berechtigt ist. « *
Der an einer Sache erwachsende zufällige Schaden fällt auf den Löser von der
Jeit an) zu welcher der Käufer wegen seiner Auslagen und Unkosten die Bezahlung er-
halten hat; worher liegt die Gefahr auf dem Käufer. ·