Nro. 11. 1815. ts
Koͤniglich, Wuͤrttembergisches
Staats= und Regierungs-Blatt.
Dienstag, 7. Merz.
Frldersch, von Gottes Gnaden, König von Württemberg, souveralner Herzog
in Schwaben, und von Teck, rc. 2c. c.
Rekrut irungs-Gesetz für das Khnigreich,
Da Ulnsere Conseriptions= Ordnung vom Jahre 1800 durch nachgefolgte, aus den
bamaligen Zeit. Verhältnissen hervorgegangene Allerhöchste Verordnungen in der einen
und andern Beziehung, sich theils abgendert hat, theils erläutert worden ist, nach ein-
getrerenem Frieden aber nunmehr die geeigneten Bestimmungen in Hinsicht des Ersatzes
der künftigen Mannschafrs. Bedürfnisse Unserer Königlichen Urmee, in zweckmäßige Ver-
bindung gesezt werden können) so haben Wir Uns Allergnädigsk entschlossen) gedachte
Conscriptions-Ordnung) so wie die darauf sich beziehenden) vorzuglich durch den Krieg
veranlaßten Verordnungen, hiemit aufzuheben, und dagegen folgendes, mie dem 1. Mer
dieses Jahres in Wirkung cretendes allgemeines Gesetz aufäustellen.
& 4. Allgemeine Militairpflicht.
Die Militair, Dienspflichtigkeic ist allgemein.
Jeder Unterthan des Königreichs, ohne Unterschied der Religion und des Standes)
ist verbunden, für König und Baterland die Waffen zu tragen.
t. 2. Verbot des Austrikts aus dem Königreiche und der Annohme fremder Krlegsdienste.
Kein Militairpflichtiger darf vor Erfüllung seiner Dienstpflicht, das Könisreich ohne
IUllerhöchste Erlanbniß verlassen, und eben so wenig in fremde Kriegs, Dienste treten.
* 5. Alter der Militair-Dien#pflichtigen.
Die Milirairoflichtigkeit für den activen Dienst in der Cinie erstreckt sich über die
junge Mannschaft vom vollendeten gien bis zum zurückgelegten 25st. Jahre ihres Alrers.
Jeder Militairpflichrige, welcher am r. Januar eines jeden Jahres das #####e# Jahr sei-
nes Alrers zurückgelegt hat, tritt dadurch in die Milicair-Dienstpflicht ein.