fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 37. — 
  
(Nr. 8665.) Verordnung, betreffend das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung 
von Geldbeträgen. Vom 7. September 1879. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen in Gemäßheit des §. 14 des Ausführungsgesetzes zur Deutschen Civil- 
prozeßordnung vom 24. März 1879 (Gesetz Samml. S. 281), was folgt: 
G. 1. 
Die Zwangsvollstreckung wegen aller derjenigen Geldbeträge, welche nach I. Allgemeine Be- 
den bestehenden Vorschrifter auf Grund einer Entscheidung oder Anordnung der simmungen. 
zuständigen Verwaltungsbehörde, eines Verwaltungsgerichts, einer Auseinander- 
setzungsbehörde oder eines solchen Instituts einzuziehen sind, dem die Befugniß 
zur Zwangsvollstreckung zusteht, erfolgt ausschleshüch nach den Vorschriften dieser 
Verordnung. 
Die bestehenden Bestimmungen darüber, welche Abgaben, Gefälle und son- 
  
stigen Geldbeträge der Beitreibung im Vern gszwangsverfahren unterliegen, 
werden durch die gegenwärtige Verordnung nicht berührt. 
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Ueber die Verbindlichkeit zur Entrichtung der geforderten Geldbeträge findet 
der Rechtsweg) sofern derselbe nach den in den einzelnen Landestheilen hierüber 
bestehenden Bestimmungen bisher zulässig war, auch ferner statt. 
Wegen vermeintlicher Mängel des Zwangsverfahrens, dieselben mögen die 
Form der Anordnung oder die der Ausführung oder die Frage betreffen, ob die 
epfändeten Sachen zu den pfändbaren gehören, ist dagegen, unbeschadet der beson- 
deren Vorschriften über die Rechtsmittel im Falle der zwangsweisen Ausführung 
polizeilicher Verfügungen, nur die Beschwerde bei der vorgesetzten Dienstbehörde 
des Beamten zulässig, dessen Verfahren angefochten wird. 
-' 
Diejenigen Behörden oder Beamten, welchen die Einziehung der der Bei- 
treibung im Verwaltungszwangsverfahren unterliegenden Geldbeträge zusteht, 
Ces. Samml. 1879. (Nr. 8665.) 90 
D 
Ausgegeben zu Berlin den 16. September 1879.
	        
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