Nko. 12. 1 81 . r*
Koniglich= Württembergisches
Staats-und Regierungs-Blatt.
Samstag, 11. Merz.
Amnestie für abwesende Militairpflichtige.
Seine Koͤnigl. Najestaͤt haben durch allerhoͤchstes Decret vom 26. Febr. 1878.
eine Amnestie für alle noch abwesende Milicairpflichtige, welche sich gegen die frühere,
nun aufgehobene Auswahls, und Conscriptions-Gesetze verfehlt haben) zu ertheilen geruht.
Welches hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Stuttgarr, den à7. Febr.
1915. Königl. Kriegs, Departement. v. Phull.
Das Längen= Maaß des Scheiter, Holzes betreffend.
Es ist zwar sowohl aus polizeilichen als aus administrativen Gründen unter dem
30. Okt. 1810. durch ein von dem vormaligen Forst-Departement an sämtliche Königl.
Oberforstämter erlassenes Cireular= Reseript die Vorschrift ertheilt worden, daß nach der
Intention der Verordnung vom 5 v. Merz 1808. (Staats-und Regier. Blatt von 1808.
pag. 148.) alles innländische Holz ehne Unterschied bei Vermeidung bestimmter Serafen
in dem gesetzlichen Meß aufzuarbeiten, und somic die Bestimmung der Landes= Ordnung
Tu. vo. F. 3.) wonach das zum Haußbrauch bestimmte Holz hievon ausgenommen war,
als aufgehoben anzusehen sei. 6
Da aber die Erfahrung gelehrt hat, daß dieses Circular-Reseript dem Zwecke nicht
Uberall entsprochen habe, und zum Theil unrichtig ausgelege worden sei: so wird hiemit
folgendes öffentlich bekanne gemacht. «
1) Alles Brenuholz ohne Unterschied, welches in den innlandischen Waldungen ge-
fällt wird, ist, wenn es im Wald aufgemache und aufgesetzt wird, nach dem in der Maas-
Ordnung vom 3o. Nov. 106. 5. 13. 14. und 15. vorgeschriebenen Maase aufzuarbei-
ten und aufzuklaftern, dasselbe mag zum eigenen Gebrauch oder zur Verdußerung unter
irgend einem Titel bestimmt seyn. ·
2) Jedoch ist sedem, dessen Convenienz es gemäß seyn sollte, bei der Aufarbeitung
des Holzes gestatec, in der Länge der Scheicer und des Reilachs nur die Hälfte des
gesetzlichen Maases, nemlich 2 Schuh, zu beobachten.