Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816. (11)

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Es wird durch ein noch besonders qusgehendes Normativ bestimme, welche Ferde 
rungen der Anseget und Gemeinden an Königl. „Cassen entweder an der schuldigen 
Steuer-Summe des Obrranes in Aufrechnung= gebracht und abgezogen, oder in die 
Liguidation aufgenommen werden dürfen. · 
2. Wenn die Schuldigkeit der Amtspfleg-Casse zur Koͤnigl. General-Steuer-Casse 
rein erhoben ist, so haben die Konigl. Oberaͤinter weiter zu ##tersuchem was jede Ge- 
meinde an herrfchaft lichen Steuern noch zur Amtspfleg-Casse uͤber Abzug der 
zur Abrechnung oder Ciquidation geeigneten Forderungen schuldig it. 
Uncer diese sind hauptsächlich die Straßen= Conservations= Kosten zu rechnen, wel- 
che um so leichter untersucht werden können, als die Forderungen von Martini 1810 bis 
Georgii 1813 von der Section des Straßenbauwesens #ngst moderirt und decretirt, 
auf Georgi# 1gr3 aber mit den Gemeinden UNccorde auf 5 Jahre abgeschlossen worden 
Uund, wornach sie für die Beischaffung des Straßenbau-Conservations. Materials eine 
hensin Summe jährlich erhatten)" mithin keine besonderen Rechnungen-mehr zu-Uber= 
geben sl#kd. 
3. Wenn auf solche Art dies Steuer= Rückstände der Gemeinden ausgemittelt find, 
Ho ist den Vorstehern, seder Gemeinde, aufzugeben: dassenige, was dieselbe an herrschaf- 
lichen. Steuern noch schuldig ist, unter den einzelnen Steuer-Contribuehen sch dem 
Wihheß der zur Gemeinde schuldigen Steuer-Rückstände zu vertheilen) ibiüt#e ehn 
bbesonderes Einzugs-Register zu verfeitigen, dasselbe dem Magistrat vorjulegen um 
durch diesen pflichtmäßig und unparkheiisch pküfen und bestimmen zu lassen!, was jeder 
-einzesne Steuer-Concribnent nach seinen individuellen Verhältnissen in den Monaten Upril# 
uud Mi zu bezahlen im Stande ist; wobei d#e Magistrate dafür verantworrlich ifemachr 
werden.) dah den Zahlungsfähigen ohne Ausehen der Petson ihre ganze Schuldigkeit zur 
Zahlung angesest, und insbelondere bei zahlungsfähigen Vorstehern, welche sich dürch 
Erdantende Erebez, Nlhkände auszeichnen), und öndurch ähren Mitblirgern ein. bfe 
Beispiel geben, keine Ausnahme Start, gegeben wird, den Mindérrahlüngsfahigen aber 
solche Ansätze, welche sic allfbringen können, ohne an den unentbehrlichen Lebensbedürfnis- 
ßen für sich und ihre Familien Mangel zu leiden oder gar unentbehrkiche Haushaltungs- 
stücke oder Vieh zu verkaufen, geiacht werden, Und den ziur Heit ganz Jahlungsunfähigen 
ihre Schuldigkeit auf bessere FHee bid nach der Efndte, oder dem Berbst, fer nachdem 
sie ihre Nahrung vom Mheen odek vom Weinbau ziehen; angebbrgt wirb.“ 
4. Diese Verzeichnisse sind sodag# an dns Oberait ####userden, wesches die von 
den Magistraten grmachten Anläge selbst zu prüfen, nöthigenfel# 2 Ottꝰ und Stelle 
mit den Abrechnungsbüchern zu vergleichen, und insbesöndere daram Rücksicht zu neh- 
men hat) daß segen bohlungsfäßtge Orts-Vorsteher keiner Schonung Statt gegeben, 
und daß sodann die Ansätze in den bestimmten risten unfehlbar eingrzogen, bom den 
„Gemeinden, an die Amrspfleg Casse und von dieser an die Königl. General'“ Steuer- 
Casse eiugeliefert' werden. i 
5. Hiebei werden die Oberaͤmter insbesondere darauf aufmerksatn gemacht, daß we- 
gen der Forderungen, welche einselne Steiker= Contribuenten an die Gemeinde für Vor- 
spannen, Quartiere, Naturalien= Lieffrungen K. dergl. zu machen haben, keine Compen=
	        
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