40 In der Appellations= Sache von Göppingen zwischen der Gemeinde Salach, Kl.
Anten und Kaver Mühleisen) Hofbauren zu Kizen, Bekl. Aten, die Theilnahne des
Bekl. an den Quarriers," und Vorspanns-Kosten der klagenden Gemeinde beir., wiarde
die Urthel erster Instanz confirmirt. 1b. e#d.
Von der Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Regierung find auf Abschlag der
Kriegs-Kostens-Forderungen des Krnigreiche Württemberg ab. mals loooo fl. an
die Landes, Concurrenzien= Haupt-Casse bezahlt worden.
Da nun Seine Königl. Masestat schon unterm 11. Jauner d. J. allergnädigst
verordnet haben, daß die Schuldigkeit der Leßtern zur Königl. Staats= Casse noch im
Uusstand bleiben, und dagegen die prägravirten Oberämter von den zundchst einge-
henden Vergütungs-Geldern unterstüzt werden sollen, so ist dies unter Zugrundlegung
eines allerhöchsten Orts genehmigten Repartitions= Masstabs wirklich geschehen. Stuteg-
den 10. April 1816.
Rotweil. Vor dem unterzeichneten Criminalame sind 2 Falschmunzer-Banden
in Untersuchung gekommen, welche mit den auswärtigen in dem benachbarten Grosher=
zoglich= Badischen Städtchen Villingen innesizenden Inculpaten der Zeit aus 35 Mit-
gliedern bestehen. Diese haben ihr verbotenes Gewerbe schon mehrere Jahre getrieben,
und seitdem eine sehr bedeutende Menge falscher Münzen, meistentheils Sechs-Kreuzer=
stucke mit Königlich= Württembergischem Geprage, dann aber auch Königlich-Bayerische
Scheidemünzen und sogenannte Schwerde-Thaler, auch Niederländer Thaler, in Um-
lauf gesezt, und biedurch die Sicherheit im Handel und Wandel aͤußerst gefaͤhrdet.
Indem nun hiemit Jedermann vor der Annahme solcher zum Theil sehr täuschend
nachgemachter falscher Munzen gewarnt wird, hat man einige unverkennbare Merkmale
derselben) so wie diese in den Acten vorkommen, hier beygesezt, damit besonders das
commercirende Publikum über die Kennzeichen der noch eirrulirenden falschen Geld-Sor-
ten unterrichtet werde. Den H9. April 21816. Kön. Württemb. Criminalamt ind der
Landvogtei am obern Reckar.
Die courstrende falsche Sechs-Kreuzerstücke mit Königl. Württembergischem Gepräge find
meistentheils von dem Jahr 1812, dunn aber auch vom Jahr 1814, und - wie wohl
wenige vom Jahr 18711. Siamtlich diese unrerscheiden sich von den #chten Münzen
durch ein auffallend scharfes Gepräge, so daß sich an den mehr erhabenen Seiten die
Verstlberung bald abnützt, während außerdem eine glänzend weiße Farbe zurückbleibe.
Ueberdieß sind insbesondere die Sechs-Kreuzerstücke vom Jahrgang 1872 dadurch kennt-
lich, daß in der Umschrift bei dem Wort KONIGI.die Buchstaben KO zusammenge-
flossen sind, was von einem Gebrechen des Stempel-Stoks herrührt.
Die in Circulation gekommene falsche Sechs-Kreuzerstuͤke mit Königl. Bayerischem
Gepräge haben in der Farbe und dem Gepräge die nämlichs Merkmale) wie die mit
Königlich Württemberg. Stempel) unterscheiden ssch aber noch vorzüglich dadurch, daß