Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816. (11)

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Gefahr auf dem Verzug haftet, ihre Berichte durch Estaffetten abgehen zu lassen, außer- 
dem aber solche mic der gewöhnlichen Post einzusenden. Scuttgart, den 8. Mai 18.6. 
Kdnigl. Ministerten des Innern und der Finanzen. 
Graf von Mandelsloh. von Otto. 
Rechtö- Erkenntnisse des Koͤnigl. Ober -Appellat. Tribunals. 
1) In der Appellations-Sache von dem Koͤnigl. Ober-Justiz-Collegium zwischen 
dem Königl. Bayerischen Kronfiscal, Liquidanten, Appellanten, und der Ganntmasse 
des Freiherrn von Schleitheim auf Nordstetten, Liquidatin, Appellatin, eine Zinsforde- 
rung betr., wird aus alten und neuen Vorträgen die Urthel voriger Instanz, sowohl in 
Ansehung der Berechnung, als auch der Location der Zinsen, abgeändert. Tübingen, 
den 18. April 1816. 
2) In der Appellations= Sache von dem Königl. Ober-Justiz= Collegium zwischen 
dem Großherzoglich Badischen Collegiat= Stifte zu Baden, Liquidanten, Appellanten 
und derselben von Schleitheim'schen Ganntmasse, Liquidatin, Appellatin, riorität be 
treffend, wird die Urthel voriger Instanz in Ansehung der Zinsen theils bestätigt, theils 
wie auch in Hinsscht auf die Lokation des Capitals, abgeändert. lb. eod. 
3) In der Appellations-Sache von dem Königl. Ober-Justiz-Collegium, zwischen 
dem Schuzsuden Abraham Thalheimer zu Niederstetten, Bekl. Appellanten, und der 
Ganntmasse des vormaligen Steuer= Secretär Burger zu Langenburg, Kl. Appellaten? 
die Herausgabe einer Obligation betreffend, wird die Urthel voriger Instanz erläuternd 
bestätigt. 1bid. eod. 
Rechts-Erkenntnisse des Kön. Ober-Justiz= Collegiums. 
1) In der Appellations-Sache von Oehringen zwischen dem Bauren Jakob Schnell 
zu Orendelsall, Bekl. Anten, und Christiane Margarethe, Anwalt Geberts Tochter #u 
Bütcelbronn, alliltente patre, Kl. Atin, plo farisfac, prvatz ex ftupro & alimentst. pro- 
lis, wurde die Urthel der vorigen Instanz bestatigt. tuttg. den 20. April 1876. 
2) In Sachen erster Instanz zwischen dem Handelsmann Ludwig Hebich zu Böb- 
lingen) Kl., und der verwittweten Freifrau von Röder, geb. v. Hopfer, cum curtst., 
Bekl. p#to debiti, wurde auf Beweis erkannt. Stuttg. den 25. April 186. 
3) In der Appellations-Sache von Künzelsan, zwischen Joseph Susset, Franz 
Kuhn und Simon Diez zu Berlichingen, Bekl. Anten, sodann dem Güterpfleger der 
Philipp Münsterschen Ganntmasse, Casetan Keilbach von da, Intervenienten, Mut Anten, 
und Jacob Munster ebendaselbst, Kl. Aten, die Vindication mehrerer Realitäten betreff, 
wurde auf Beweis erfannt. Stuttg. den 3%. April 1816. , 
4),JnderAppellakiotIS-SachevonVaihingenszischcnThomasFriedrichStark- 
Adlerwirth und vormaligen Schultheissen von Unter-Riexingen, Bekl., Anten gegen 
Friedrich Stricker, Bauer allda, Kl. Aten, einen neuen Hausanbau des Bekl. Anten 
betr., wurde die Appellation wegen Mangels einer gegründeten Beschwerde per Rescript. 
verworfen. Stuttg. den 3. Mai 1816.
	        
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