Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816. (11)

118 
dung unnoͤthiger Weitlaͤuftigkeiten und Kosten, auch die Execution zu besorgen hat. 
Das zur letztern hiernach berufene Oberamt soll dann den Delinquenten, unter Beige- 
bung einer hinlaͤnglichen, aus Polizeidienern, oder Gensd'armes bestehenden Wache, 
nicht nur in eine helle und geraͤumige Arrest-Stube bringen, und in Ansehung seiner 
Fesseln möglichst erleichtern, sondern ihm auch eine bessere Kost, wozu nahmentlich auch 
der tägliche Genuß von Wein, in mäßiger Portion, gehdrig verabreichen lassen. Uebri- 
ist aber nicht zu gestatten, daß des Inquissten Verwandte, Bekannte, oder andere 
Dersonen denselben mit Speisen und Getränken überladen. 
3. Das Oberamt hat nun zugleich dafür zu sorgen, daß der Delingquent durch 
einen von ihm sekbst erwählten, oder im Entstehungsfalle vom Oberamt berufenen Geist 
lichen von der Confession des Inquisiten, gehdrig zum Tode vorbereitet werde. Diesem 
Geistlichen stehtes alsdann frei, den Delinquenten zu seder Stunde zu besuchen, und 
seine Besuche nach Gurbefinden andauern zu lassen. 
K. 4. Andern Personen wird überhaupt der Zutritt zu dem Delinquenten nicht 
mehr gestattet, sie müßten dann durch besondere Verhältnisse und Angelegenheiten dazu 
berechtigt seyn, und in diesem Falle einen oberamtlichen Erlaubnißschein eigends erhalten 
baben. Eine solche Erlaubniß ist indessen besonders den nahen Verwandten und genauen 
.Bekannten des Verurtheilten, ohne wichtige Gründe nie zu erschweren. Eine nachdrück, 
liche Ahndung haben dafür jederzeit diesenigen Gefängnißdiener oder Wächter zu erwar“ 
ten, welche zu dem Delinquenten Personen einlassen, die sich nicht vorgängig durch 
oberamtliche Erlaubnißscheine legitimiren. 
. AmMorgendeszurHinrichtungbestimmtenTags,(derimmereinWekki 
tag seyn muß) wird nun der Delinquent zu gehöriger Zeit auf das Rathhauß gebracht, 
wo sich der Oberamtmann und sein Actuar beide in Uniform, nebst vier Gerechtsver 
wandten in schwarzer Kleidung einzufinden haben. · 
K. 6. Hiernächst wird dann der Delinquent mie der ihm beigegebenen Wache in die 
Gerichtsstube, in deren Nähe auch ein Arzt zur etwaigen Hülfe anwesend seyn soll) vor- 
geführt, seiner Fesseln gänzlich entledigt und ihm auf einem desondern Stuhl niederzus 
sigen gestattet. Hier ist darauf bei offenen Thüren und nach einer kurzen sachgemäßen 
Anrede des Oberamtmanns an die Versammlung, vom Oberamts-Actuar eine durch 
das Criminal-Amt bündig und gerenméßis, verfaßte Geschichts-Erzahlung von dem Ver- 
brechen des Verurtheilten und sofort das Todesurtheil selbst, langsam und laut zu verle“ 
sen, wornach der Oberamtmann, indem er sich von seinem Sis erhebt, den zur Hand 
genommenen schwarzen Stab zerbricht und vor die Füße des Verurtheilten mit den Wor 
ten hinwirft: „Euer Leben ist verwirkt; Gott sey Eurer Seele gnddig.“ 
Der Oberamtmann ruft sodann den Nachrichter vor, und übergibt ihm den Ver- 
urtheilten mit den Worten: „Nachrichter, ich übergebe euch den N. N. mit dem Be- 
fehl, ihn dem ausgesprochenen Urtheile gemah mit dem Schwerdt (Rad) zu richten 
„vom Leben zum Tode.““, 4 
K. 7. Jestzt wird der Malesicant von den Knechten des Nachrichters übernommen) 
mit einem Kleide von Zwillich) das jedoch ohne alle Verzierung seyn soll, angechan? 
mit Sericken gebunden, und noch vor seiner Abführung zum Richtplatz, mit etwas Sper-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.