Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816. (11)

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lichste Abkürsung der Quaal des Delinquenten angemessen zu sorgen, hierauf aber dem 
Scharfrichter, falls derselbe nur aus Ungeschicklichkeit gefehlt, einen 5sfentuchen Vorhalt 
daruber zu machen, und ihm die Verantworlichkeit dafur anzukündigen, im Fall einer 
offenbaren Bosheit dagegen denselben gleichbald in Verhaft zu nehmen. 
. 15. Nach der Beendigung des Erecutions= Acts soll einer der Geistlichen, w# 
che den Delinquenten begleiteten, noch auf dem Platze eine kurze) dem Gegenstand an- 
gemessene Rede an die versammelte Menge halten; und hierauf der Zug sich in gehri“ 
ger Ordnung wieder in die Stadt zurückbegeben. 
t 4. Uebrigens erfordert die bffentliche Ordnung und Sicherheit, daß während 
der ganzen Dauer des Hinrichtungs= Acts, die Thore und öffentlichen Gebände der 
Seadt, wie auch diesenigen Plätze, wo die Volksmenge vorzüglich hinströme, mit stor, 
ken Wachen besetzt und die erforderlichen Patroullen auf den Straßen angeordnet wer- 
den; auch ist darüber zu halten, daß an dem Erecucions-Dage, wenigstens so lange 
der Hinrichtungs= Act nicht gänzlich beendigt ist, offentliche Lustbarkeiten, als Tans 
Mussk u. s. w. in der Stadt unterbleiben. 
Endlich soll die vom Criminal= Amt verfaßte Geschichts-Erzadhlung nebst dem Todes“ 
Urtheil in Druck gegeben und am Dage der Hinrichtung unter das Volk ausgetheilt 
werden. Gegeben) Stuttg. im Königl. Staats-Ministerium, den 1. Mai 1876. 
Ad Mand. Sacr. Reg. Maj. 
Konigl. Staats-Ministerium. 
General-Behbrde für bas Schuldenwesen der Communen und Corporationen des Reichs. 
Se. Königl. Masest. haben vermäög allerhöchsten Reseripts vom 5. Mai für das 
Schuldenwesen der Communen und Corporationen des Reichs, insbesondere in Beziehung 
auf Ausscheidung der Schulden zwischen der Staats= und den Corporations= Cassen, eine 
General-Behörde unter dem Königl. Ministerium des Innern niederzusezen allergnddigst 
geruht, das Prästdium derselben dem Staatsrathe v. Raht übertragen) und zu Räthen 
derselben den Ober-Justizrath Reibel, den geheimen Ober-Finanzgrach v. Hartmanm 
den Hof= und Finanzrath Waldbauer, und den beim General-Landes-Commissariate 
angestellten Rechnungs-Rath Mayer gnddigst ernannt, auch dieser General-Behörde 
das erforderliche Personal zu den Rechnungs, und Canzlei-Geschäften beygegeben. 
Die Concursprüfung der evangelischen deutschen Schullehrer, Provi'oren und Incipienten betr. 
Für die Concurs-Prüfung der deutschen Schul-Incipienten, Provisoren und Schul 
lehrer der evangelischen Confelsion sind folgende Termine festgesetzt: 
Die Schul-Incipienten von den Generalaten Urach, Heilbronn und Ochringen 
haben am 22sten Mai) und die von Tübingen, Ulm und Maulbronn am 27. Mai Mor— 
gens 8 Uhr im Königl. Ober-Consistorium ssch einzufinden. 
Die Schulprovisoren, welche das Dienst= Eramen erstehen wollen, uud zwar von 
den Generalaten Oehringen und Tübingen werden auf den 30. Mai, und von den Gene 
ralaten Urach und Maulbronn auf den 5. Jun., die Schulmeister aber, nebst densem"
	        
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