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lichste Abkürsung der Quaal des Delinquenten angemessen zu sorgen, hierauf aber dem
Scharfrichter, falls derselbe nur aus Ungeschicklichkeit gefehlt, einen 5sfentuchen Vorhalt
daruber zu machen, und ihm die Verantworlichkeit dafur anzukündigen, im Fall einer
offenbaren Bosheit dagegen denselben gleichbald in Verhaft zu nehmen.
. 15. Nach der Beendigung des Erecutions= Acts soll einer der Geistlichen, w#
che den Delinquenten begleiteten, noch auf dem Platze eine kurze) dem Gegenstand an-
gemessene Rede an die versammelte Menge halten; und hierauf der Zug sich in gehri“
ger Ordnung wieder in die Stadt zurückbegeben.
t 4. Uebrigens erfordert die bffentliche Ordnung und Sicherheit, daß während
der ganzen Dauer des Hinrichtungs= Acts, die Thore und öffentlichen Gebände der
Seadt, wie auch diesenigen Plätze, wo die Volksmenge vorzüglich hinströme, mit stor,
ken Wachen besetzt und die erforderlichen Patroullen auf den Straßen angeordnet wer-
den; auch ist darüber zu halten, daß an dem Erecucions-Dage, wenigstens so lange
der Hinrichtungs= Act nicht gänzlich beendigt ist, offentliche Lustbarkeiten, als Tans
Mussk u. s. w. in der Stadt unterbleiben.
Endlich soll die vom Criminal= Amt verfaßte Geschichts-Erzadhlung nebst dem Todes“
Urtheil in Druck gegeben und am Dage der Hinrichtung unter das Volk ausgetheilt
werden. Gegeben) Stuttg. im Königl. Staats-Ministerium, den 1. Mai 1876.
Ad Mand. Sacr. Reg. Maj.
Konigl. Staats-Ministerium.
General-Behbrde für bas Schuldenwesen der Communen und Corporationen des Reichs.
Se. Königl. Masest. haben vermäög allerhöchsten Reseripts vom 5. Mai für das
Schuldenwesen der Communen und Corporationen des Reichs, insbesondere in Beziehung
auf Ausscheidung der Schulden zwischen der Staats= und den Corporations= Cassen, eine
General-Behörde unter dem Königl. Ministerium des Innern niederzusezen allergnddigst
geruht, das Prästdium derselben dem Staatsrathe v. Raht übertragen) und zu Räthen
derselben den Ober-Justizrath Reibel, den geheimen Ober-Finanzgrach v. Hartmanm
den Hof= und Finanzrath Waldbauer, und den beim General-Landes-Commissariate
angestellten Rechnungs-Rath Mayer gnddigst ernannt, auch dieser General-Behörde
das erforderliche Personal zu den Rechnungs, und Canzlei-Geschäften beygegeben.
Die Concursprüfung der evangelischen deutschen Schullehrer, Provi'oren und Incipienten betr.
Für die Concurs-Prüfung der deutschen Schul-Incipienten, Provisoren und Schul
lehrer der evangelischen Confelsion sind folgende Termine festgesetzt:
Die Schul-Incipienten von den Generalaten Urach, Heilbronn und Ochringen
haben am 22sten Mai) und die von Tübingen, Ulm und Maulbronn am 27. Mai Mor—
gens 8 Uhr im Königl. Ober-Consistorium ssch einzufinden.
Die Schulprovisoren, welche das Dienst= Eramen erstehen wollen, uud zwar von
den Generalaten Oehringen und Tübingen werden auf den 30. Mai, und von den Gene
ralaten Urach und Maulbronn auf den 5. Jun., die Schulmeister aber, nebst densem"