Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816. (11)

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besteht in den fährlichen Zins, Beiträgen, welche aus den Staats= Einkünften sortdauernd 
der Tilgungs-Casse abzureichen seyn werden. 
Nach dem festgesehten Plane sind diese Zins= Beiträge- in den ersten 5 Jahren der 
Zins-Summe gleich) welche die General-Staats-Casse bisher aus der, auf die neu- 
errichtete Tilgungs-Casse übergehenden gesammten Staatsschuld bezahlt hat. Nach diesen 
5 Jahren wird der Zins-Beitrag jährlich um 50)0 fl. herabgesetzt, und eine gleiche 
Verminderung tritt nach jedem Quinquennium ein, dergestalt, daß sich nach 40 Jahren 
der jährliche Fins-Beitr.) um 4o0)000 fl. vermindert haben wird, und nun bei der be- 
deutend verringerten Staars-Schuld, vom 45sten Jahre an, für sedes Quinquennium 
um weitere 100,000 fl. vermindert werden kann, bis die ganze Staatsschuld getilgt ist. 
Diese Zins-Beitrage sind auf die gesommten Staats-Revennen, und speciell 
auf die Accise und directen Steuern, so viel hiervon vonnothen, angewiesen, und es 
wird die Einleitung getroffen werden, daß sie unfehlbar und vor allen andern Ausgaben 
in monathlichen Raten, an die Tilgungs-Casse abgeliefert werden. 
9. 9. Werden in der Folge, nach bereits begonnener Amortisation, auf die im 
. 10. zub b. er c erwähnte Weise, neue Schulden, auf dem verfassungsmäßigen 
Wege, mit der Tilgungs-Casse vereiniget) so vermehren sich die sährlichen Zins-Beitrage 
zu der Staats= Schuldenzahlungs-Casse um eben die Summe, welche aus dielen neuen 
Schulden abzureichen sind, ohne daß jedoch die in §. 7. festgesecte von 5 zu 5 Jahren 
eintretende Decrescenz von resp. 50000 fl. und iwoo fl. eine Aenderung erlicte. 
Zweiter Abschnitt. 
Art der Verwendung des Schuldenzahlungs-Fonds. 
K. 10. Die Staats-Schuld, zu deren Tilgung der oben erwähnte Fonds bestimmt ist, 
umfaßt alle und sede, auf dem Staate ruhenden verzinßlichen Passiven, also insbesondere 
a) die Schulden der bisherigen Schuldenzahlungs-Casser « 
b) die Schulden der Special= Staats-Cassen, worüber unverweilt die Liquidation 
hergestellt werden wird, mit alleiniger Ausnahme der Kriegs= Cassen= Schulden, 
welche besonders fundirt. sind, endlich 
e) die in der Folge noch nicht beendigter Ausscheidungs= und Abtheilungs-Geschäf- 
te, auf den Staat von Andern zu übernehmenden Schulden. 
11. Da nach den aufgestellten Staats-Verwaltungs-Grundshen keine weitere 
neue Schulden contrahirt werden können) so bleibt auch die Tilgungs= Casse von jeder 
weiteren Schulden-Uebernahme befreit. 
Sollte je ein dringender Nothfall die Veranlassung geben, daß auf dem verfassungs- 
mäßigen Wegel, eine neue Staats-Schuld contrahirt würde; so ist jedesmal zugleich der 
Fonds zu Deckung der Haupt-Summe und der Interessen vorauszubestimmen) so daß 
dadurch der gegenwärtige Schuldenzahlungs= Plan durchaus keine Störung leide. 
+. 12. Da bereits ein bedeutender baarer Fonds zur Schuldentilgung vorhanden 
ist, so wird sogleich nach Eröffnung des Instituts, mit der Capitalien-Ablôfung der 
Anfang gemacht werden. Es werden zu dem Ende die Staats-Gläubiger, welche in 
dem nächsten Rechnungs-Jahre die Heimzahlung ihrer Capitalien wünschen, von der
	        
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