Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816. (11)

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einer Medicinal= isttation nothwendig hätce anwohnen müssen, so paßiren demselben die 
Diäten und Reisekosten, welche das Diäten-Regulativ vom Jahr 1808 und die Com- 
mun-Ordnung bei Reisen anzurechnen erlaubt. « 
2. Die Einberufung der Wundaͤrzte, Geburtshelfer, Hebammen und Thier-Aetrzte, 
aus ganzen Districten zur Publication der Medicinal-Verordnungen, und zu ihrer Ver- 
nehmung in zu veranstaltendem Durchgange kann nur in solchen Orten geschehen, worin 
der Siß eines Ober= oder Unteramtmanns ist, hingegen in solchen Orten, welche nicht 
Dber= oder Unteramtssitze sind, beschränkt sich das Vißtations-Geschäft. nur auf die 
nstalten und das kweruen welche sich daselbst befinden. Uebrigens ist jene Ver- 
handlung mit dem ärztlichen Personale, so wie die Vernehmung des Unceramtmanns oder 
Schultheißen und des Magistrots über ihre Ausstellungen und Verbesserungs-Vorschläge 
in medieinisch polizeilicher Hinsicht von dem Landvogtei-Arzt mit dem Actuar allein zu 
besorgen, und daher weder:der Ober-Amtmann, noch das weitere Personal befugt, auf 
die mit diesem Geschaäft vom Landvogtei= Urzt und Actuar versäumte Zeit etwas in An- 
rechnung zu bringen. Deswegen hat der Landvogtei-Arze in seinem Kostens-Verzeich- 
niß bei jedem Tage die an solchem verrichteten einzelnen Geschäfte anzuzeigen. 
3. SEben so geschieht die Eröôrterung der vorgebrachten Klagen, Vorschläge #c. und 
die Entwerfung der Receße, nur gemeinschaftlich mit dem Oberamt durch den Landvog, 
tei: Arze unger Beibehaltung des Actuars, und kann also das weitere Personal auch auf 
diese Zeit nichts in Anrechnung bringen. , «" 
4. Der Landvogtei-Arzt darf. weder fuͤr die Medicinal-Visitationen in seinem 
Wohnorte, noch fuͤr andere Ämtsgeschaͤfte, insbesondere fuͤr Berichts-Erstattungen, da er 
dafuͤr besoldet ist, Etwas anrechnen. Wenn er hingegen von Amtswegen Poßtrarte 
Auslagen hat, so sind ihm diese zu ersehen. Unter vorstehenden Bestimmungen paßirt: 
a. dem Landvogtei: Arzt, in seinem Wohnorte - - - 4 
außer demselben täglich, für alles und alles - - 
b. dem Oberamts= Urzt, im Wohnort täglich - - - - 45 kr. 
bei Reisen: Dicten, täglich „ - - - - - - 2 fl. 
Roßlohn, da er eine Pferds-Ration bezieht, - - - „ 0 
Fürterungskosten - - - - - - - auf 1 Pferd. 
Für ein Postillion - - - - - - - - 
dem Unteramts-Urzt, welcher nur in seinem Wohnort anzuwohnen hat, täglich 45 kr. 
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#-den prakticirenden Uerzten, welche ebenfalls nur in ihren Wohnorten anzu- 
wohnen haben, aus Röcksscht, daß diese keine Besoldung beziehen, täglich 1 fl. 
ce. dem Oberamtmann, täglich - - - - - - - 45 kr. 
f. dem Unteramtmann, taͤglich - - - - - - - 0 kr. 
g. dem Stadt= Amts= und Gerichtsschreiber, täglich= - - - 30 kr. 
h. dem Bürgermeister der Oberamtsstadt, tagl. - - - — Zo kr. 
i. dem Stadt--Gerichts-Verwandten taͤglich - - - - - 24 kr. 
k. dem Schultheißen täglich - - - - - - - 24 kr. 
1. dem Bürgermeister oder Magistrats-Verwandten eines Dorfs, täglich 20 kr. 
m. dem Sorftungs-Verwalter oder Pfleger bei Kommun-Kassen - o
	        
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