A#n
einer Medicinal= isttation nothwendig hätce anwohnen müssen, so paßiren demselben die
Diäten und Reisekosten, welche das Diäten-Regulativ vom Jahr 1808 und die Com-
mun-Ordnung bei Reisen anzurechnen erlaubt. «
2. Die Einberufung der Wundaͤrzte, Geburtshelfer, Hebammen und Thier-Aetrzte,
aus ganzen Districten zur Publication der Medicinal-Verordnungen, und zu ihrer Ver-
nehmung in zu veranstaltendem Durchgange kann nur in solchen Orten geschehen, worin
der Siß eines Ober= oder Unteramtmanns ist, hingegen in solchen Orten, welche nicht
Dber= oder Unteramtssitze sind, beschränkt sich das Vißtations-Geschäft. nur auf die
nstalten und das kweruen welche sich daselbst befinden. Uebrigens ist jene Ver-
handlung mit dem ärztlichen Personale, so wie die Vernehmung des Unceramtmanns oder
Schultheißen und des Magistrots über ihre Ausstellungen und Verbesserungs-Vorschläge
in medieinisch polizeilicher Hinsicht von dem Landvogtei-Arzt mit dem Actuar allein zu
besorgen, und daher weder:der Ober-Amtmann, noch das weitere Personal befugt, auf
die mit diesem Geschaäft vom Landvogtei= Urzt und Actuar versäumte Zeit etwas in An-
rechnung zu bringen. Deswegen hat der Landvogtei-Arze in seinem Kostens-Verzeich-
niß bei jedem Tage die an solchem verrichteten einzelnen Geschäfte anzuzeigen.
3. SEben so geschieht die Eröôrterung der vorgebrachten Klagen, Vorschläge #c. und
die Entwerfung der Receße, nur gemeinschaftlich mit dem Oberamt durch den Landvog,
tei: Arze unger Beibehaltung des Actuars, und kann also das weitere Personal auch auf
diese Zeit nichts in Anrechnung bringen. , «"
4. Der Landvogtei-Arzt darf. weder fuͤr die Medicinal-Visitationen in seinem
Wohnorte, noch fuͤr andere Ämtsgeschaͤfte, insbesondere fuͤr Berichts-Erstattungen, da er
dafuͤr besoldet ist, Etwas anrechnen. Wenn er hingegen von Amtswegen Poßtrarte
Auslagen hat, so sind ihm diese zu ersehen. Unter vorstehenden Bestimmungen paßirt:
a. dem Landvogtei: Arzt, in seinem Wohnorte - - - 4
außer demselben täglich, für alles und alles - -
b. dem Oberamts= Urzt, im Wohnort täglich - - - - 45 kr.
bei Reisen: Dicten, täglich „ - - - - - - 2 fl.
Roßlohn, da er eine Pferds-Ration bezieht, - - - „ 0
Fürterungskosten - - - - - - - auf 1 Pferd.
Für ein Postillion - - - - - - - -
dem Unteramts-Urzt, welcher nur in seinem Wohnort anzuwohnen hat, täglich 45 kr.
6
#-den prakticirenden Uerzten, welche ebenfalls nur in ihren Wohnorten anzu-
wohnen haben, aus Röcksscht, daß diese keine Besoldung beziehen, täglich 1 fl.
ce. dem Oberamtmann, täglich - - - - - - - 45 kr.
f. dem Unteramtmann, taͤglich - - - - - - - 0 kr.
g. dem Stadt= Amts= und Gerichtsschreiber, täglich= - - - 30 kr.
h. dem Bürgermeister der Oberamtsstadt, tagl. - - - — Zo kr.
i. dem Stadt--Gerichts-Verwandten taͤglich - - - - - 24 kr.
k. dem Schultheißen täglich - - - - - - - 24 kr.
1. dem Bürgermeister oder Magistrats-Verwandten eines Dorfs, täglich 20 kr.
m. dem Sorftungs-Verwalter oder Pfleger bei Kommun-Kassen - o