Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816. (11)

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ist, in die geseslichen Formen zebracht werde. Aber desto weniger wissen sie sich bey den 
Grundsäzen“ welche das allerhöchste Reseript vom 18. vor. Mon. aufstellt, zu beruhigen. 
Solches mußte in so manchen Beziehungen nicht nur in der Versammlung, son- 
dern bei dem ganzen Volke die gröste Sensation erregen; und wie sehr auch die gehor" 
sanmst Unterzeichnecen durch die Hos#ng daß durch die gegenwärtigen Uncerhandlun- 
gen bald ein fester Rechtszustand für das vereinte Königreich werde herbeygeführt werden, 
uhren Muth und den Muth des Wolkes aufrechr zu erhalten suchen; wie wenig sie es be, 
zweifeln wollen, daß gerade die Hauptfrage, von der es sich hier handelt, nur noch ein 
bald vorübergehendes Interesse habe; so mussen sse sich doch auf der einen Seite immer 
noch die Möglichkeit des Gegentheils denken; auf der andern Seice find aber die Vor- 
würfe, die ihnen gemacht werden, zu kränkend; und die gehorsamst Uneerzeichneten sind 
sich zu sehr bewußr, solche nicht verdient zu haben; als daß sie eine umständliche Eror, 
terung des Eleerhöchsten Rescripts umgehen könnten. 
en 
Iten Vorwurf, daß die Adresse vom 26. Jan. ihrer ganzen Tendenz nach die Maaste- 
geln der Königlichen Staats-Behörden in ein gehaͤssiges Licht stelle, wollen sie hiet 
nur beruͤhren, indem sie in dem allerhochsten Reseripte seilbst, in der lauten Mißbilligung, 
welche Euer Königliche Matestät über das Verfahren der obersten Finangstelle 
und verschiedener Beamten ausgesprochen haben, und in den deshalb getroffenen aller, 
hochsten Verfügungen ihre beste Rechtfertigung zu finden glauben. 
Weitlufer müssen sie sich 
II.) darüber verbreiten, daß es gegen sie als eine Anmassung, welche am Ende jur 
Inarchie führen müsse, welche aber von Euer Königlichen Masestäát mit dem ge- 
hörigen Nachdruck werde zurückgewiesen werden, gerügt wird, wenn sie sich in dem pro“ 
visorischen Zustande, in welchem sie ssch gegenwärtig noch besinden) ein Mitwirkung““ 
Recht bei der Steuer= Ausschreibung zueignen. - 
Es entstehen hier zwey von einander wohl zu unterscheidende Fragen: 
A.) Kann es überhaupt einen Zweifel leiden, daß dem württembergischen Volke das 
Recht zustehe, daß es ohne seine Einwilligung oder ohne die Einwilligung seiner Stell- 
vertreter nicht mit Steuern beschwert werden kann, und konnte ihm dieses Recht 
auch nur interimistisch entzogen werden? · . 
B-)JstdieStdnde-VersammlunginihremgegenwckrtigeuZustandedazugeetgneydtei 
ses Recht in Ausuͤbung zu bringen? 
ad A.) Die erste Frage kann wohl nicht die geringste Bedenklichkeit haben. Niche 
nur sprechen hierüber die Grund-Gesetze des alten Landes zu bestimmt; nicht nur spricht 
in dieser Beriehung das fruͤhere positive Staatsrecht den meisten neuen Landestheilen 
gleiche Rechte, wie den Erblanden zu; sondern dieses Recht ist auch die erste Bedingung= 
ohne welche ein verfassungsmässger Justand gar nicht denkbar ist; es ist ein Urrecht, 
welches nie einer Modisication unterliegen kann, und es wurde in der That in Wurt, 
temberg nicht erst durch den ersten documentirten Vertrag, welcher die Rechtsverhült- 
nisse des Regencen und des Volkes ausdrüklich bestimmt, geschaffen; vielmehr konme 
nur die frühere Existenz dieses Rechts einen Vertrag, wodurch die Stände eine beden- 
tende Summe von Kammerschulden zur Bezahlung übernahmen) erst möglich maches.
	        
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