Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816. (11)

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Doch die gehorsamst Unterzeichneten können eine Ausführung der Grundsaͤtze des 
natürlichen Staatsrechts sowohl, als eine historische Entwickelung dieses wichtigen Punkts 
der württembergischen Staats-Verfassung umgehen; denn Suer Königliche Majs- 
K## haben durch die allerhöchste Resolution vom 27. Mai, noch mehr aber durch das 
Manefest vom 5. August und durch die Beilage Lit. B. bei dem allerhöchsten Reseripe# 
vom 15. Nov. vor. Jahrs den Grundsah auf das allerbestimmceste ausgesprochen, daß 
ohne die Verwilligung der Stände weder directe noch indirecte Steueru ausgeschrieben, 
ja daß solche den Ständen nicht einmal früher angesonnen werden können., als bis die 
weckmässigkeit der Ausgaben, die Unzulänglichkeit der Kammer-Einkünfte, und die 
richtige Verwendung der früher bewilligten und eingegangenen Abgaben nachgewiesen 
werden können. , 
Bei diesem bestimmten Anerkenntniß brauchen ssch die gehorsamst Unterzeichneten 
#uch nicht erst auf die so oft ausgeführten Gründe zu berufen, nach welchen die Verfas- 
lung der Erblande nur sulspendirt, nicht aufgelößt werden konnte; und sie brauchen es 
eben so wenig anzuführen, daß Cuer Königliche Majestät nach dem Rescript vom 
15. Now. die fortdauernde innere Gültigkeit der alten Landes-Verträge anerkannt haben; 
denn mögen nun) was die gehorsamst Unterzeichneten mit der innigsten Ueberzeugung, 
boffen, die Unterhandlungen zu Herstellung eines dem ganzen Königreiche gemeinsamen 
Recheszustandes, oder mögen solche am Ende doch noch zu einer Trennun des alten 
Landes und der neuen Landes-Theile führen; so kann es nach der Erklärung Suer Kö- 
niglichen Masestct Allerhöchst Selbst, in dem einen Falle so wenig als in dem 
andern, einen Zweifel leiden, daß das in Frage stehende Recht zu den ersten Volks- 
rechten gehöre; und wenigstens bei denjenigen Landestheilen, welches seit Jahrhunderten. 
im unstreitigen Besiße dieses Rechts sich befanden) läßt sich kein Grund denken, warum. 
ihnen der Genuß desselben auch nur interimistisch entzogen werden sollte. 
Je gewisser dies ist; se weniger namentlich der Zuwachs der neuen Landes Theile 
20% Recht des alten Landes auch nur vorübergehend unterdrücken konnte: destoweniger 
könnte 
B.) die Verneinung der zweiten Frage dem Volke nachtheilig werden; denn daraus 
würde gar nichts folgen, als daß die alte Repräsentarion incerimistisch, bis die Unter- 
handlungen wegen der gemeinsamen Verfassung geendigt sind, hergestellt, und daß durch- 
diese einstweilen die Volksrechte ausgeübt werden mußten. 
Aber die gehorsamst Unterzeichneten können sich in der That nicht davon überzengen, 
Daß ste, wenn sie sich auch in dieser Hinsicht als Repraͤsentanten des wuͤrttembergischen 
Volkes betrachten, den Vorwurf einer ungebuͤhrlichen Anmassung verdient haben könnten.— 
Wenn das allerhoͤchste Reseript von den eigenen Erklaͤrungen der Staͤnde-Versammlung 
spricht, so glauben die gehorsamst Unterzeichneten zwischen den Aeusserungen einzelner 
Mitglieder der Versammlung, und zwischen den Erklaͤrungen der ganzen Corporation, 
und dann zwischen dem) was zu verschiedenen Perioden geschah, unterscheiden zu durfen- 
Ullerdings enthält ein in den Verhandlungen der Stände, Abtheilung I11. S. 45. als 
Beilage Nro. 2. bei dem Protokoll vom 5. April 1875 abgedruckrer Entwurf einer Ad- 
nresse die Stelle: ,Zwar befinden sich die Stande noch durchaus nicht in der Lage, um
	        
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