Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816. (11)

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und uͤber die Entlassung der Land-Regimenter; sie beriefen sich in dieser Hinsicht sogar 
bestimmt auf die ihnen altverfassungsmaͤssig zustehenden Rechte; sie ordneten mit der 
allerhoͤchsten Genehmigung Euer Koͤniglichen Majestät ständische Mitglieder dem 
Atmee-Ministerium und dem General-Landes-Commissariate bey; ja, sie legten sogar un- 
ter Berufung auf die alten Grundgesetze ein ganzes Volumen von Landes-Beschwer- 
den vor. » 
Nie war es ungewisser, ob eine Vereinigung uͤber die Constitution selbst moͤglich 
sey, als zur Zeit der Vertagung der Staͤnde, und doch erklaͤrten Euer Königliche 
Majestaäͤt durch das allerhochste Rescript vom 21. July 1815:3 daß die angebrachten 
Beschwerden einer strengen Untersuchung und Prüfung unterworfen, und daß nur deß- 
wegen, weil die gehorsamst Unterzeichneten in ihrer Eingabe alles erschöpft haben, was 
sie Euer Königlichen Masestt vorzubringen denkbarerweise im Falle seon könn- 
ten, auch gegenwärtig keine besondere Gegenstände vorliegen, welche sich zur Berathung 
mit den Ständen eignen, die Versammlung auf so lange vertagt werden soll, bis Suer 
Königliche Masestät durch die Vorträge der Ministerien in den Stand geseßt seyn 
werden) über die vorgebrachten Beschwerden eine Entscheidung zu geben. Jo selbst in 
dem Augenblicke der Aus#sung der Versammlung, in einem Momente, wo keine Consti- 
tution, keine fortdauernde Repräsentation anerkannc war, wurde es ihr zugestanden, Mit- 
glieder beim Armee-Ministerium und General-Landes-Commissariate zuruck zu lassen. 
Eine neve Epoche bezeichnet das Rescript vom 16. October. Dieses spricht zum er- 
sten Mal von einer Verfassung, welche auf eine den alten und den neuen Verhältnissen 
gleich angemessene Weise für das gesammte Königreich durch gemeinschaftliche Ueberein= 
kunfe zu Stande gebracht werden foll; und doch, ungeachtet nun nach diesem allerhöch- 
ssten Rescripte eine erneuerte Verfassung erst geschaffen werden sollte, so wurde den Stän- 
den die Jusscherung gegeben) daß ihnen die allerhöchste Resolutionen auf die einzelnen 
Beschwerden in kurzen Jwischenräumen mitgerheilt werden sollen; und in der That wurde 
auch über mehrere dieser Gegenstände in der Folge mit den gehorsamst Unterzeichneten 
ehandelt. 
s Es konnte auch nach senem Rescripte die Stände-Versammlung um so weniger als 
eine solche betrachtet werden) welche jedes Recht erst sich und dem Volke zu erringen 
habe; da es nach demselben bei den vorgeschlagenen Vergleichs= Verhandlungen offenbar 
haupt#ächlich darum zu thun war, daß die schon als bestehend vorausgesetzte Rechte der 
verschiedenen Landestheile mit einander vereinigt) nach den Forderungen des Feitgeistes 
eldutert, in eine möglichst umfassende Urkunde gebracht, und daß diese schon durch die 
Horm der Darstellung zu einem Eigenthum des Volks gemacht werde. Besonders wurde 
in dem Reseripte die allerhöchste Versicherung gegeben) daß bei der zu erneuernden Ver- 
fassung aus der Verfassung des alten Landes alles das beibehalten werden solle, was mic 
den gegenwärtigen Jeitumständen nur immer sich vereinigen lasse, und den geläuterten 
Grundszen einer guten Staats-Verwaltung nicht widersoreche — Beschräukungen, welche 
aber anerkanntermassen das Ständische Mitwirkungs-Recht bey der Belkeuru.13 dur#haus 
nicht treffen können. ' 
Merkwürdig ist ferner das Reseript vom 13. November. Aber dadurch konnte die
	        
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