Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816. (11)

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Steuer geschehen koͤnne, mithin das eigene Interesse der Steuerpflichtigen fordere, daß 
die Amtspfleger und Buͤrgermeister die neue Steuer nach Moͤglichkeit, jedoch immer das 
Normativ vom 7. April d. J. im Auge behaltend, in den gewöhnlichen Terminen 
einziehen. 
Indem man nun die Oberämter von dieser allerhöchsten Verfügung zu ihrer Nach, 
achtung in Kenntniß setzt, werden dieselben zugleich, so wie die Ortsvorsteher und Amte- 
pfleger in Gemäßheit der weiteren allerhöchsten Verordnung für die pflichtmäßige Vol- 
hiehung verantwertlich gemacht. Stuttgart, den 24. April 1816. 
Auf besondern allerhöchsten Befehl. 
Eingabe der Stäade= Versammlung in Betreff der Jahrssteuer 16#5., vom 12. Jun. 1516. 
Euer Königlichen Majestát 
haben die gehorsamst Unterzeichneten in ihrer allerunterthänigsten Singabe vom 3. Upril 
dieß Jahrs, die Rechtsgründe wiederholt vorgetragen, aus welchen sie auf einer gemeim 
schaftlichen Steuer= Verabschiedung zu bestehen nicht umhin können. Sie waren berech“ 
tigt eine entsprechende allerhöchste Enrschliessung darauf zu erwarten. Eine solche erfolgee 
aber nicht. Dagegen haben Allerhöchstdieselben unterm 21. April ein Reseript an 
sämtliche Oberämter erlassen, worin verordnet wird 
odaß zwar set, wo man der baldigen Abfassung der Verfassung mit Grund entge- 
gen sehen könne, vor der Hand keine neue Steuer ausgeschrieben werden soll) doß 
aber mit der ohnehin in der Commun-Ordnung vorgeschriebenen vorlänfigen Erhe“ 
bung der direkten Steuer, und zwar nach dem vorfährigen Dypus umsomehr fort- 
zufahren sey, als, wenn sich nach einer neuerlich befohlenen strengen Prüfung des 
Finanz-Etats für das Jahr 1817, auf dessen Grund künftig die Verwilligung der 
Steuern der Versammlung werde angesonnen werden, die Möglichkeit einer Her- 
absetzung der Abgaben !7 schon zeigen sollce, diese doch voranssichtlich nicht bei 
der direkten Steuer geschehen könne, mithin das eigene Interesse der Steuerpslich, 
tigen fordere, daß die Amtspfleger und Bürgermeister die neue Steuer nach Mög“ 
lichkeit, jedoch immer das Normativ vom 7J. April d. J., im Auge habend in den 
gewöhnlichen Terminen einziehen.“ 
Die gehorsamst Uncerzeichneten verkennen das Beruhigende nicht, welches in diesem al- 
lerhöchsten Rescripte enthalten ist. Denn indem Euer Königl. Majestät dem Volke 
die Versicherung geben, daß man mit Grunde der baldigen Abschliessung des Verfassungs- 
Beras entgegen sehen könne, s'ind die Stände berechtigt anzunehmen, daß Allers 
böchst Dieselbe mit den Principien, welche den Wergleichs-WVerhandlungen zu Grun- 
de liegen, einverstanden seyen. Namentlich geht das Rescript von dem Grundsatze aus 
daß ohne ständische Verwilligung keine Steuer ausgeschrieben werden könne. Inzwisches 
würden sowohl die Stände als ihre Committenten eine Bürgschaft der baldigen Rükkehr 
des Rechtszustandes darin gefunden haben, wenn diese vorläusige Maosregel in Gemein 
schaft mit den Ständen getroffen worden räre. Es wird zwar diese einseitige Anord= 
nung unter Berufung auf die Communordnung, also auf ein verfassungemäßig erucchte,
	        
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