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Steuer geschehen koͤnne, mithin das eigene Interesse der Steuerpflichtigen fordere, daß
die Amtspfleger und Buͤrgermeister die neue Steuer nach Moͤglichkeit, jedoch immer das
Normativ vom 7. April d. J. im Auge behaltend, in den gewöhnlichen Terminen
einziehen.
Indem man nun die Oberämter von dieser allerhöchsten Verfügung zu ihrer Nach,
achtung in Kenntniß setzt, werden dieselben zugleich, so wie die Ortsvorsteher und Amte-
pfleger in Gemäßheit der weiteren allerhöchsten Verordnung für die pflichtmäßige Vol-
hiehung verantwertlich gemacht. Stuttgart, den 24. April 1816.
Auf besondern allerhöchsten Befehl.
Eingabe der Stäade= Versammlung in Betreff der Jahrssteuer 16#5., vom 12. Jun. 1516.
Euer Königlichen Majestát
haben die gehorsamst Unterzeichneten in ihrer allerunterthänigsten Singabe vom 3. Upril
dieß Jahrs, die Rechtsgründe wiederholt vorgetragen, aus welchen sie auf einer gemeim
schaftlichen Steuer= Verabschiedung zu bestehen nicht umhin können. Sie waren berech“
tigt eine entsprechende allerhöchste Enrschliessung darauf zu erwarten. Eine solche erfolgee
aber nicht. Dagegen haben Allerhöchstdieselben unterm 21. April ein Reseript an
sämtliche Oberämter erlassen, worin verordnet wird
odaß zwar set, wo man der baldigen Abfassung der Verfassung mit Grund entge-
gen sehen könne, vor der Hand keine neue Steuer ausgeschrieben werden soll) doß
aber mit der ohnehin in der Commun-Ordnung vorgeschriebenen vorlänfigen Erhe“
bung der direkten Steuer, und zwar nach dem vorfährigen Dypus umsomehr fort-
zufahren sey, als, wenn sich nach einer neuerlich befohlenen strengen Prüfung des
Finanz-Etats für das Jahr 1817, auf dessen Grund künftig die Verwilligung der
Steuern der Versammlung werde angesonnen werden, die Möglichkeit einer Her-
absetzung der Abgaben !7 schon zeigen sollce, diese doch voranssichtlich nicht bei
der direkten Steuer geschehen könne, mithin das eigene Interesse der Steuerpslich,
tigen fordere, daß die Amtspfleger und Bürgermeister die neue Steuer nach Mög“
lichkeit, jedoch immer das Normativ vom 7J. April d. J., im Auge habend in den
gewöhnlichen Terminen einziehen.“
Die gehorsamst Uncerzeichneten verkennen das Beruhigende nicht, welches in diesem al-
lerhöchsten Rescripte enthalten ist. Denn indem Euer Königl. Majestät dem Volke
die Versicherung geben, daß man mit Grunde der baldigen Abschliessung des Verfassungs-
Beras entgegen sehen könne, s'ind die Stände berechtigt anzunehmen, daß Allers
böchst Dieselbe mit den Principien, welche den Wergleichs-WVerhandlungen zu Grun-
de liegen, einverstanden seyen. Namentlich geht das Rescript von dem Grundsatze aus
daß ohne ständische Verwilligung keine Steuer ausgeschrieben werden könne. Inzwisches
würden sowohl die Stände als ihre Committenten eine Bürgschaft der baldigen Rükkehr
des Rechtszustandes darin gefunden haben, wenn diese vorläusige Maosregel in Gemein
schaft mit den Ständen getroffen worden räre. Es wird zwar diese einseitige Anord=
nung unter Berufung auf die Communordnung, also auf ein verfassungemäßig erucchte,