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haben) daß durch ihre Befriedigung die zur Schuldenzahlung dieses Rechnungs, Jahrs
ausgesezte Summe erschöpft würde, so wird in Gemäsheit des F. 16. des Statuts, zur
Aufkündigung von Seiten der Casse, bis zur völligen Verwendung der ausgesezten Sum-
me, geschritten.
Dabei wird erklärt, daß diesenigen Gläubiger, von welchen seit Smanirung des
Sctatuts vom 6. d. Mon., eine Capikal-Aufkundigung bereits eingegeben worden ist,
nicht nöthig haben, deeselbe in Folge gegenwärtigen Urafe zu wiederholen, daß aber
diesenigen Aufkündigungen, welche vor sener Emanirung oei der bisherigen Königl. Ge-
neral= Staatsschuldenzahlungs-Casse, oder bei andern Königl. Finanz#felen eingekommen
sivd) auch wenn bis sezt noch keine Resolution darauf erfolgt sepn sollte, ohne besondere
Wiederholung von Seiten der betreffenden Gläubiger, nicht können beachter werden.
Stuttg. den 25. Jun. 1816. Allgemeine Staatsschutden-Zahlungs-Commission.
Staats-Rach v. Dünger.
Nechts = Erkenutnisse des Kön. Ober-Justiz -Collegiums.
1) Die UAppellations-Sache von Gerabronn zwischen dem Schussuden Salomen
Hirsch zu Niederstetten, Anten) und der Concursmasse, Curatel des vermaligen Fünll.
Hohenloheschen Geheimenraths Kirchner zu Bartenstein, Aten, peto debui, wurde wegen
des von dem Anten auf die-Appeäation geleisteten Verzichts per Rescript. von Amts
wegen verworfen. Stuttg. den 22. Jun. 1876.
2) In der Rechts-Sache erster Instanz zwischen dem Ziegler Joseph Fallmann zu
Börstingen, Kl. und der Freiherrl. von Raßlerischen Vormundschaft zu Weitenburg, dann
dem majorennen Baron Joseph v. Raßler, Bekl. Eneschädigung aus einem Pacht betr)
wurde auf Beweis erkannt. Stuteg. den 25. Jun. 1876.
3) In der Rechts-Sache erster Instanz zwischen Elise Bürger, geb. Hahn allhier,
cum curat. Kl. und der Oberauditor Hahnschen Debitmasse= Curatel, *o wurde durch
Urthel zu Recht erkannt, daß der zwischen der Klägerin und ihrem verstorbenen Bruder
über die mütterliche Erbschafc abgeschlossene Vergleich vom Jahr 180h. nichtig sei, de“
her die Intestat- Erbfolge, jedoch nach Anleitung des gültigen Codicills vom 8. Jul=
1762. eintrete. lb. eod.
4) In der Appellations-Sache von Mainhardt zwischen der Wittwe Elisabetha
Nägelin nunmehr deren Erben, Kl. Anten an einem, und ihrem Sehn erster Ehe, Chri-
stian Wilhelm Oeler, nuninehr dessen Erben, Bekl. Aten am andern DTheil, Ansprüche
aus einem Kauf, Contrake betr., wurde theils relormatorie theils conkrmetorie, theils auf
Beweis erkanne, unter Vergleichung der in dieser und der ersten Jastanz aufgegangenen
Koßsten. Stuttg. den 27. Jun. 1816.
Se. Königl. Mas. haben zur Beförderung des Geschäfesgangs bei dem Bureau des
Königl. Staats-Ministeriums, vermög allerhöchsten Neseripts vom J. Jul. den bisherigen
Geheilmen Hof-Rach und Geheimen Seeretair von Leypold zum Chef vom Bureau und
mm Geheimen Legations= Rath ernannt, und zu bestimmen gnädigst geruht, daß unter dem
Chef des Bureau zwen Ministerial, Serretaires bey dieser obersten Staats-Behörde zu den
vorkomme den Erpeditionen angestellt werden sollen, zu deren Einen der Accessist bei dem
Secrerar#ate des Königl. Ober-Justiz, Collegii, Advocat. Weisser ernannt worden ist.