Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816. (11)

Nro. 20. 1 8 16. 199 
Königlich= Württembergisches 
Staats= und Regierungs-Blatt. 
Montag, 8. Jul. 
  
  
Kbdnigl. Verordnung, dile Geschäfts-Führung bei dem Departement der Finanzen betr, 
d. d 4. Jul. 1316. 
Se. Königl. Masestät haben die Functionen des Finanz-Ministers den zum 
Minister ernannten Geheimen" und Staats-Rathe von Orto, als General= Director 
der Finanzen aufzutragen, und in Absscht auf die Geschäfrs-Führung bei dem Depar- 
kement der Finanzen folgende Bestimmungen festzusegen gnädigst geruhc. 
Die ganze Finanz-Administration mit allen dazu gehörigen Sectionen steht unter 
der unmittelbaren Ober-Aufsicht und Leitung des General= Finanz= Directors, welcher 
zu Berathung wichtiger Gegenstände, und solcher, die das Finanz-Wesen im Allgemei- 
nen betreffen, das General-Finanz-ECollegium beiznziehen hat. Dieses General= Finanz-- 
Collegium wird, unter dem Prästdio des General-Finanz-Dirertors, aus den " Staats- 
Räthen v. Dunger, v. Weisser, v. Süßkind, v. Weckherlin, v. Hart- 
mann, und aus dem Aeltesten der beiden General= Staats-Casssere gebildet. 
Uusserdem steht es, wenn Gegenstände, die zum Geschäftskreife der Secceion des 
Bergwerks, Eisen= und Salinen-Wesens oder der Section des Land-Bauwesens gehö- 
ren) im General-Finanz-Eollegium in Vortrag und Berathung kommen, dem General= 
Finanz-Dirertor frey) von den Chefs oder den ältesten Räthen der genannten Sectio- 
neu beyzuziehen, wen er für gut findet. Alle Berichte, Gutachken und Anbringen an 
Se. Königl. Mas. werden von dem General-Finanz-Director allein erstattet, und 
die Ministerial-Verfügungen gehen von ihm allein aus. In Fällen, wo die Ansschten 
und Anträge des General-Finanz-Directors von denen des General-Finanz-Collegii 
verschieden sind, hat der erstere beyderley Anträge Sr. Königl. Mas. immediate vor- 
zulegen, und die allerhöchste Entscheidung darüber einzuholen. Das Protokoll bey dem 
General-Finanz= Collegio hat in der Regel der General: Secretär des Finanz, Depar- 
tements, für welchen auch der zweyte Ministerial-Secretär hiezu gebraucht werden kann, 
zu führen. Der Minister ist aber befugt, auch einzelnen Mitgliedern oder andern Rä-
	        
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