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digen Plane derselben, und einem Berzeichnisse derjenigen Conferenz= Gliedee über,
geben, welche die Conferenzen versäumt haben, #und in Beziehung auf die ihnen
aufgetragenen Abbandlungen unfleissig gewesen find. «
Diesen Bericht nebst Beilagen hat der Dekan an den Koͤnigl. Synodus im
Original einzusenden. Ausserdem bleibt es dem Conferenz-Director unbenommen,
bei seder wichtigen Veranlassung besondere Anzeigen und Bicten an das Königl-
Ober= Consistorium durch den Dekan gelangen zu lassen.
8) Von seder Veränderung im Schullehrer-Personal des Conferenz-Bezirks ist der
Director durch den Orts-Pfarrer sogleich zu benachrichtigen, auch das neue Mit-
glied der Conferenz anzuweisen, sich bei dem Director zu präfentiren.
9 Wenn ein Schullehrer oder Provisor eine Dienst-Beförderung oder Anstellung
nachsucht, so ist seiner Bittschrift jedesmal ein Zeugniß des Conferenz= Directors
beizulegen, welches dieser dem Dekan zum Beiberichte verstegelt zusendet.
Endlich hat
10) Der Conferenz-Director, wenn er selbst um Beförderung bittet) sedesmal be-
stimmt anzugeben, wie lang er schon der Conferenz vorgestanden habe) und wie
groß die Anzahl der Conferenz= Glieder sei? — der Dekan aber in seinem Beibe-
richte sich über diese Angabe zu dußerck und noch weiter jedesmal anzuzeigen, ob
und welche Beweise der Zufriedenheit der Conferenz-Director schon von dem Kön.
Synodus erhalten habe?
Den sämtlichen evangelischen Geistlichen und Schullehrern werden diese Bestimmun-
gen zur genauesten Nachachtung bekannt gemacht) und versteht man sich zu denselben,
und insbesondere zu den Dekanen und Conferenz-Directoren, daß sie die Erreichung der
wohlthátigen Zwecke der Schullehrer-Conferenzen künftig mit erhöhtem Eifer sich werden
angelegen seyn lassen. Sturtgart) den 6. Jul. 1816.
Kön. Ministerium der Geistl. Angelegenheiren. Graf v. Zeppelin.
Dle neuerrichtete allgemelne Staatsschulden = Zahlungs= Casse betr.
Zu Folge des Königl. allerhöchsten Statuts für die zu Tilgung der Staatsschuld
im Königreich Württemberg neuerrichtere allgemeine Staatsschulden= Zahlungs-Casse,
vem 6. Jun. 1816., werden diesenigen Staats-Glaubiger, welche in dem Rechnungs-
Jahr von Georgi# 18.4. die Zurükzahlung ihrer bei der bisherigen Königl. General=
Scaatsschulden-Zahlungs= Casse in Verzinsung siehenden Capitalien wunschen, hiemet
aufgefordert, sich deshalb in schriftlichen Eingaben bei der neuerrichteten allgemeinen
Sxaarsschulden, Zahlungs-Casse bei Zeiten zu melden.
Sie haben in diesen Eingaben nicht nur die Grüße des Capitals, dessen Jurükbe-
tahlung sse verlangen, sondern auch den Zinßfuß und den Zins-Termin zu bemerken
und zugleich anzuzeigen, von welcher vorherigen Stelle oder Casse, und unter welchem
Tag und Jahr die Obligation ausgestellt ist, auch in dem Fall, daß die Obligation mit
einer Nummer beieichnet wäre, diese Nummer anzugeben.
Da ferner bereits ein bedeurender Cassen-Vorrath zur Schuldentilgung vorhanden
ist, so werden die gufkündigenden Gläubiger zugleich aufgefordert) in ihren Eingaben