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ausdruͤklich zu bemerken, ob sie die Heimzahlung der aufgekuͤndigten Capitalien erst nach
Verfluß des in den Obligationen stipulirten Aufkuͤndigungs-Termins, oder sogleich, oh-
ne Ruͤksicht auf diesen Termin, mit dem bis auf den Tag der Zahlung berechneten
Zinsratum, wunschen.
Diesenigen Gläubiger, welche von heute an innerhalb Sechs Wochen sich mel-
den, und deren Capitalien 500 fl. und weniger betragen, werden in Gemäsheit der 95.1.5.
14. u. 15. des Statuts, nach der Ordnung, in welcher ihre Aufforderungen einkommen,
zuerst um ihre Forderung befriedigt werden.
Nach Befriedigung dieser Gläubiger werden, so weit es möglich ist, die übrigen
von heute an innerhalb Sechs Wochen aufgekündigten Capitalien, welche über 500 fl.
betragen, in Gemäsheit des K. 15. des Statuts, nach der Fgeitordnung der Aufkündi,
gung abbezahlt, und den betreffenden Glaubigern wird davon Nachrichr ertheilt.
Würden innerhalb des obengesezten Termins niche so viele Gläubiger sich gemeldet
haben, daß durch ihre Befriedigung die zur Schuldenzahlung dieses Rechnungs-Jahrs
ausgesezte Summe erschöpft wurde, so wird in Gemäzheic des K. 16. des Statuts, zur
Aufkündigung von Seiten der Casse, bis zur völligen Verwendung der ausgesezten Sum-
me, geschritten.
Dabei wird erklärt, daß diesenigen Gläubiger, von welchen seit Emanirung des
Statuts vom 6. d. Mon.) eine Capital-Aufkündigung bereicts eingegeben worden ist,
nicht nöthig haben, dieselbe in Folge gegenwärtigen Aufrufs zu wiederholen, daß aber
diesenigen Aufkündigungen, welche vor sener Emanirung bei der bisherigen Königl. Ge-
neral= Staatsschuldenzahlungs-Casse, oder bei andern Königl. Finanzstellen eingekommen
find, auch wenn bis jezt noch keine Resolution darauf erfolgt seyn sollte, ohne besondere
Miederholung von Seiten der betreffenden Gldubiger, nicht können beachtet werden.
Stuttg. den 25. Jun. 1816. Allgemeine Staatsschulden-Zahlungs-Commisson.
Staats-Rath v. Dunger.
Rechts-Erkenntaisse des Kdn. Ober-Justiz= Colleglums.
1) Die Wechselklage der mechanischen Spinnerei zu Berg gegen den Handelsmann
Christian Heinrich Hartmann Sohn dahier, wurde wegen Mangels der erforderlichen
Requiste der producirten Urkunde verworfen. Stuttg. den 26. Jun. 1816.
2) Auf erhobene Wechselklage des Salzfactors Majer zu Ludwigsburg, Kl. wider
den Königl. Baierischen Kammerherrn, Carl Freiherrn von Sperh zu Untermarchthal,
wurde Letrerer zu Bezahlung der eingeklagten Forderung für schuldig erkannt. 1Ib. eod.
3) In der Concurssache zwischen den in aktis benannten Glaubigern des verstorbe.
nen Tutelarraths Weikersreuter aühier, Liquidanten und Producenten eines, und dem
aufgestellten Cur#ator malle LAten und Producten andern Dheils, wurde in Betreff des in
der Locationsurthel vom 10. Jan. d. J. verschiedenen Glaubigern auferlegren oder vor-
behaltenen Beweises auf die von denselben theils versäumte eder verzichtete, theils aber
wirklich unternommene Beweisführung und weiteres Vorbringen der Parthien debinttive
erkannt. Stuttgart, den 8. Jul. 1816.