Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816. (11)

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ausdruͤklich zu bemerken, ob sie die Heimzahlung der aufgekuͤndigten Capitalien erst nach 
Verfluß des in den Obligationen stipulirten Aufkuͤndigungs-Termins, oder sogleich, oh- 
ne Ruͤksicht auf diesen Termin, mit dem bis auf den Tag der Zahlung berechneten 
Zinsratum, wunschen. 
Diesenigen Gläubiger, welche von heute an innerhalb Sechs Wochen sich mel- 
den, und deren Capitalien 500 fl. und weniger betragen, werden in Gemäsheit der 95.1.5. 
14. u. 15. des Statuts, nach der Ordnung, in welcher ihre Aufforderungen einkommen, 
zuerst um ihre Forderung befriedigt werden. 
Nach Befriedigung dieser Gläubiger werden, so weit es möglich ist, die übrigen 
von heute an innerhalb Sechs Wochen aufgekündigten Capitalien, welche über 500 fl. 
betragen, in Gemäsheit des K. 15. des Statuts, nach der Fgeitordnung der Aufkündi, 
gung abbezahlt, und den betreffenden Glaubigern wird davon Nachrichr ertheilt. 
Würden innerhalb des obengesezten Termins niche so viele Gläubiger sich gemeldet 
haben, daß durch ihre Befriedigung die zur Schuldenzahlung dieses Rechnungs-Jahrs 
ausgesezte Summe erschöpft wurde, so wird in Gemäzheic des K. 16. des Statuts, zur 
Aufkündigung von Seiten der Casse, bis zur völligen Verwendung der ausgesezten Sum- 
me, geschritten. 
Dabei wird erklärt, daß diesenigen Gläubiger, von welchen seit Emanirung des 
Statuts vom 6. d. Mon.) eine Capital-Aufkündigung bereicts eingegeben worden ist, 
nicht nöthig haben, dieselbe in Folge gegenwärtigen Aufrufs zu wiederholen, daß aber 
diesenigen Aufkündigungen, welche vor sener Emanirung bei der bisherigen Königl. Ge- 
neral= Staatsschuldenzahlungs-Casse, oder bei andern Königl. Finanzstellen eingekommen 
find, auch wenn bis jezt noch keine Resolution darauf erfolgt seyn sollte, ohne besondere 
Miederholung von Seiten der betreffenden Gldubiger, nicht können beachtet werden. 
Stuttg. den 25. Jun. 1816. Allgemeine Staatsschulden-Zahlungs-Commisson. 
Staats-Rath v. Dunger. 
Rechts-Erkenntaisse des Kdn. Ober-Justiz= Colleglums. 
1) Die Wechselklage der mechanischen Spinnerei zu Berg gegen den Handelsmann 
Christian Heinrich Hartmann Sohn dahier, wurde wegen Mangels der erforderlichen 
Requiste der producirten Urkunde verworfen. Stuttg. den 26. Jun. 1816. 
2) Auf erhobene Wechselklage des Salzfactors Majer zu Ludwigsburg, Kl. wider 
den Königl. Baierischen Kammerherrn, Carl Freiherrn von Sperh zu Untermarchthal, 
wurde Letrerer zu Bezahlung der eingeklagten Forderung für schuldig erkannt. 1Ib. eod. 
3) In der Concurssache zwischen den in aktis benannten Glaubigern des verstorbe. 
nen Tutelarraths Weikersreuter aühier, Liquidanten und Producenten eines, und dem 
aufgestellten Cur#ator malle LAten und Producten andern Dheils, wurde in Betreff des in 
der Locationsurthel vom 10. Jan. d. J. verschiedenen Glaubigern auferlegren oder vor- 
behaltenen Beweises auf die von denselben theils versäumte eder verzichtete, theils aber 
wirklich unternommene Beweisführung und weiteres Vorbringen der Parthien debinttive 
erkannt. Stuttgart, den 8. Jul. 1816. 
 
	        
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