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Königlich= Württembergisches
Staats= und Regierungs-Blatt.
Mittwoch, 44. Jul.
Khnigl. Verordnung, den Geschäfts.-Kreis des Kdnigl. Staats-Ministeriums betreffend;
d. d. 15. Jul. 1616.
Da es Srt. Koͤnigl. Majestaͤt allerhoͤchste Willens-Meinung ist, daß in dem
Koͤnigl. Staats-Ministerium, als der obersten Staats- Behörde, die ganze Staats-
Verwaltung sich roncentrire, und dasselbe den Vereinigungs-Punct der verschiedenen,
der Geschäften Abtheilung nach abgesonderten, aber nach Einem Geiste zu führenden
Deparcements= und Staats= Verwaltungs= Zweige bilde, ohne sich mit dem Detail des
Einzelnen zu beschäftigen, und durch dieses Detail seiner Haupt-Bestimmung entrücke
zu werden: So haben Se. Königl. Mas. Sich gnädigst bewogen gefunden, unter
Beziehung auf Ihre früheren allerhöchsten Vorschriften, nachfolgendes zu verordnen:
Zum Wirkungs= und Geschafts-Kreise des Königl. Staats -Ministeriums gehört:
I) Alles, was
a)auf die Staats= und Landes-Verfassung, die Organisation der Staats= Be,
hörden und Landestheile,
b) was auf die Staats= Verwaltung im Allgemeinen und die Normen derselben,
e) auf die Verhälrnisse mit den Landständen, Bezug hat, überhaupt
d) alle allgemeine Staats-Landes," und kirchliche Angelegenheiten, so wie alles
dasjenige, was Se. Königl. Mas. demselben zur Berathung oder Ausführung
besonders aufzutragen geruhen werden.
Ferner gehören für das Sraats-Ministerium
11) Comperenz= Streitigkeiten verschiedener Departements; insbesondere der administra-
tiven und gerichtlichen Stellen,
1I1I) Gegenstände der Gesesgebung und allgemeine Verordnungen, so wie Anstände
über die Aurlegung der Gesetze und Verordnungen.
1V) Hat dasselbe dafür zu slorgen, daß die Verordnungen und Verfügungen, wel-