Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816. (11)

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che in diesen Beziehungen Se. Koͤnigl. Majestaͤt und das Staats-Ministe- 
rium erlassen, durch die Departements-Chefs vollzogen werden, und es haben sich 
die Letztern zu dem Ende, und in Anstands-Faͤllen, an das Konigl. Staats- 
Ministerium zu wenden. 
V) Auch sind andere Angelegenheiten, so fern sie ein allgemeines Staats-Interesse 
haben, und solche, die von verschiedenen Departements gemeinschaftlich behandelt 
werden, dann, wenn die Departements Chefs scch nicht vereinlgen, an das 
Staats= Ministerium zu bringen. 
VI) Ueber Verfügungen einzelner Ministerien oder Departements- TChefs in contentio- 
sen administrariven Gegenständen findet ein Recurs an das Staats= Ministerum 
von Dritten, welche sich dadurch beschwert erachten starc. 
Im Allgemeinen endlich wird dem Königl. Staacs-Ministerium zur Pflicht gemach) 
sich auch unaufgefordert, mit den Gegenständen seines Wirkungs= Kreises und mu Allem 
dem, was zu Beförderung des Interesse und’ye## Wohlfartch des Sctaars dienc, zu be- 
schäftigen. Als welches hierdurch allgemein bekannt gemacht wird. Decret. Sturtgar, 
im Königl. Staats-Ministerium, den 15. Jul. 1876. 
Mand. Sacr. Reg. Maj. propr. 
Konigl. Staacts, Ministerium. 
Khuigl. Normal-Verorduung, die Vereinsgung der Collegial, Verfassung mit der seitherigen 
· Geschäfts = Behandlung bei den die Departements des Innern und der Finanzen bildenden 
oberen Administrativ= Behörden betr. d. d. 20. Jul. 1610. 
Da Se. Königl. Masestät die Vortheile nicht mißkennen, welche sich für den 
Geschäfesgang der, die Departements des Innern und der Finanzen bildenden oberen 
Administrativ-Behörden, aus der Einführung einer collegialischen Behandlung und Be- 
rathung der Geschäfte, besonders dann entwickeln werden) wenn diese nicht auf zu unbe, 
deutende und ihrer Narur nach nicht dazu geeignete Gegenstände ausgedehnt, sondern 
auf eine angemessene Weise mit der bisherigen, durch die Königl. Verordnung vom 
1. Jul. 187 1. angeordneten, zum Theil aber in der Anwendung auf einige Punkte miß- 
verstandenen Bureau= Einrichcung in Verbindung gebracht wird: so haben Allerhöchst, 
dieselbe den Entschluß gefaßt, sene Vereinigung der Collegial" Verfassung mit der 
seitherigen Geschafts-Behandlung, bei den Eingangs erwähnten beiden Departements 
auf eine zweckmäßige Weise zu bewerkstelligen, und in dieser Beziehung folgendes festzu- 
seten für gut gefunden: # 
I) Bei dem Departement des Innern, wo die Section der innern Administration mu 
ihren beiden Abtheilungen hinfort das „Ober-Regierungs-Collegium“ bil 
det, so wie bei dem Departement der Finanzen, wo die Section der Steuern m 
Vereinigung mit der un und #ten Abtheilung der Kron-Domainen-Section das 
Finanz-Collegium formirt, tritt in den genannten Sectionen sowohl, als in 
allen übrigen, zu den beiden Departements gehörigen Sectionen) die collegialische 
Behandlung und Berarhung, in der Art, wie solche ehmals statt gehabr, für alle 
diesenigen Fälle und Gegensiände ein, welche vermöge ihrer höheren Bedeutung
	        
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