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da * allgemeineren Interesse hierzu sich eignen. Als solche haben Se. Königl.
ajestär
1.) insbesondere bezeichnet:
1) was sich auf die Geset gebung, auf Erlassung, Erläuterung oder Abänderung all-
gemeiner Anordnungen) Einrichtungen und Amts-Instrurtionen, auf Festsezung
oder Abänderung allgemeiner Verwaltungs= Grundsätze bezieht, wobei sich von
lelbst versteht, daß bei solchen Angelegenheiten von höherer Bedeutung den Re-
saltaren der collegialischen Berathung von Seite der einzelnen Sectionen ohne
höhere Genehmigung und Enescheidung keine Folge gegeben werden kann, son-
dern dleselben als Ancräge an den Departements- Chef gebracht werden myssen,
der nach Vernehmung ves ihm an die Seite gegebenen eneral Tollegu darüber
im Staats-Ministerium Vortrag zu marhen 7
2) Anträge oder Verfügungen, welche die Anstellung) Versetzung oder Entlassung
Königlicher oder Commun-Diener betreffen; die Beurtheilung der mit den Dienst-
Candidaten vorgenommenen Prüfungen; die Anordnung, Leitung und Prüfung
der Untersuchungen gegen Beamte und andere Angestellte, die Erledigung der Re-
lationen über Rechnungs-Revissonen und Rechnungs= Reste, wobei sedoch in
den beiden lehzten Beziehungen dem Departements-Chef wie bisher die Befugniß
zukomme, in dringenden Fällen und wo eine gegründete Veranlassung zu unmit-
telbarer Einschreitung von seiner Seite vorliegt, diesenigen Verfügungen, die ihm
angemsge erscheinen könnten) unrer Beachtung der allgemeinen Gesetze für sich
zu treffen;
5) Straf= Fälle, wo entweder wegen der Größe der auf das Vergehen gesetzten Stra-
fe oder wegen der schwierigen Anwendung des Gesetzes auf das unterliegende
Factum die Entscheidung auf das Erkenntniß der Central= Stelle ausgesegt, oder
gegen die Straf= Verfügung einer Unterbehörde der Recurs an die höhere Stelle
genommen worden ist.
4) Beurcheilung und Erledigung der Beschwerden über Verfügungen sowohl der
Central, Stellen, als der untergeordneten Behörden;
5) Fähle, wo über streirige Rechts-Verhältnisse oder über andere Einwendungen und.
Anstände, welche einem Gesuche oder einer Administrations, Maaßregel entgegen-
stehen, entschieden werden muß;
6) Verfügungen, welche wegen ihrer Folgen in Beziehung auf den Wohlstand, die
versönliche Freiheit und die Eigenthums-Rechte einzelner Staats= Angehörigen,
oder wegen ihres Einflusses auf das Wohl des Ganzen oder einzelner Gemeinden
oder Corporationen, eine reiflichere Ueberlegung erfordern;
) Fälle wo, ohne daß hierüber bereits Normen festgeset wären, ein zu den öf-
entlichei Fonds gehbriger Gegenstand verdußert oder wesentlich verändert, oder
auf eine öffentliche Casse eine neue Ausgabe, nahmentlich eine neue Besoldung,
eine Besoldungs= Inlage oder Peusson übernommen, oder eine zu den Einkünfren
einer öffentlichen Casse gehörige Forderung ganz oder zum Theil nachgelassen,
oder auch über einen bedeutenden Verwaltungs= Gegenstand ein Miech-Vertrag