Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816. (11)

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da * allgemeineren Interesse hierzu sich eignen. Als solche haben Se. Königl. 
ajestär 
1.) insbesondere bezeichnet: 
1) was sich auf die Geset gebung, auf Erlassung, Erläuterung oder Abänderung all- 
gemeiner Anordnungen) Einrichtungen und Amts-Instrurtionen, auf Festsezung 
oder Abänderung allgemeiner Verwaltungs= Grundsätze bezieht, wobei sich von 
lelbst versteht, daß bei solchen Angelegenheiten von höherer Bedeutung den Re- 
saltaren der collegialischen Berathung von Seite der einzelnen Sectionen ohne 
höhere Genehmigung und Enescheidung keine Folge gegeben werden kann, son- 
dern dleselben als Ancräge an den Departements- Chef gebracht werden myssen, 
der nach Vernehmung ves ihm an die Seite gegebenen eneral Tollegu darüber 
im Staats-Ministerium Vortrag zu marhen 7 
2) Anträge oder Verfügungen, welche die Anstellung) Versetzung oder Entlassung 
Königlicher oder Commun-Diener betreffen; die Beurtheilung der mit den Dienst- 
Candidaten vorgenommenen Prüfungen; die Anordnung, Leitung und Prüfung 
der Untersuchungen gegen Beamte und andere Angestellte, die Erledigung der Re- 
lationen über Rechnungs-Revissonen und Rechnungs= Reste, wobei sedoch in 
den beiden lehzten Beziehungen dem Departements-Chef wie bisher die Befugniß 
zukomme, in dringenden Fällen und wo eine gegründete Veranlassung zu unmit- 
telbarer Einschreitung von seiner Seite vorliegt, diesenigen Verfügungen, die ihm 
angemsge erscheinen könnten) unrer Beachtung der allgemeinen Gesetze für sich 
zu treffen; 
5) Straf= Fälle, wo entweder wegen der Größe der auf das Vergehen gesetzten Stra- 
fe oder wegen der schwierigen Anwendung des Gesetzes auf das unterliegende 
Factum die Entscheidung auf das Erkenntniß der Central= Stelle ausgesegt, oder 
gegen die Straf= Verfügung einer Unterbehörde der Recurs an die höhere Stelle 
genommen worden ist. 
4) Beurcheilung und Erledigung der Beschwerden über Verfügungen sowohl der 
Central, Stellen, als der untergeordneten Behörden; 
5) Fähle, wo über streirige Rechts-Verhältnisse oder über andere Einwendungen und. 
Anstände, welche einem Gesuche oder einer Administrations, Maaßregel entgegen- 
stehen, entschieden werden muß; 
6) Verfügungen, welche wegen ihrer Folgen in Beziehung auf den Wohlstand, die 
versönliche Freiheit und die Eigenthums-Rechte einzelner Staats= Angehörigen, 
oder wegen ihres Einflusses auf das Wohl des Ganzen oder einzelner Gemeinden 
oder Corporationen, eine reiflichere Ueberlegung erfordern; 
) Fälle wo, ohne daß hierüber bereits Normen festgeset wären, ein zu den öf- 
entlichei Fonds gehbriger Gegenstand verdußert oder wesentlich verändert, oder 
auf eine öffentliche Casse eine neue Ausgabe, nahmentlich eine neue Besoldung, 
eine Besoldungs= Inlage oder Peusson übernommen, oder eine zu den Einkünfren 
einer öffentlichen Casse gehörige Forderung ganz oder zum Theil nachgelassen, 
oder auch über einen bedeutenden Verwaltungs= Gegenstand ein Miech-Vertrag
	        
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