Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816. (11)

Nro. 37. 1 816. ak 
Königlich= Württembergisches 
Stagats-und Regierungs-Bloakt. 
—N—N 
Samstag, a4. Aug. 
  
Vorschrift in Betreff der Einsendung der Verxzeichnilse über die Verpflegungskosten mittelloser Arrestanten. 
Sämtliche Oberämter werden hierdurch angewiesen, diesenigen periodischen Verzeich= 
nisse der auf die Verpflegung mittelloser Arrestanten verwendeten Kosten, die früher an 
das Königl. Polizei-Ministerium, seit kurzem aber an die Secction der innern Admini 
stration einzuschiken waren, in Jukunft unmittelbar an das Königl. Finanz-Departe= 
ment Section der Stacks. Rechnungen vierteljährig einzusenden. e. muß jedoch nach 
der unterm öten Jan. 1813. und 21. Jun. 1815. erlassenen Vorschrift 
1) in sedem Kosten-Verzeichniß oberamtlich attestirt werden, daß bei den darinn auf- 
gezeichneren Arrestanten der in Anrechnung gebrachte Aufwand wirklich statt ge- 
funden hat, und die Kost nach den oberamtlich geführten Listen richtig abgegeben 
worden ist, und daß die Urrestanten die nöthige Mittel nicht gehabt haben, ihre 
Verpflegungs-Kosten selbst zu bezahlen. . 
2)MußzufolgederobenberührtenVorschrift«in21nsehungderinnlcindischennichc 
bloßwährendihresTransportsverpflegtetysondernmehrerTeTageaneinemund 
demselben Ort in Verhaft gewesenen Arrestanten, deren Geburts= und Wohnort 
enau anzugeben ist, die oberamtliche Attestation beigesezt werden, ob diese Arre- 
Kanten nicht schuldig und im Stande seien, die verursachten Verpflegungskosten zu 
bezahlen oder abzuverdienen, auch haben die Oberämcter selbst bei ganz Mittellosen 
aus ihrem Amtsdistrikt die Unvermögenheit durch gerichtliche Urkunden, welche den 
Berzeichnissen anzuschließen sind, verificiren zu lassen. Stuttg. den 20. Aug. 1816. 
Kön. Ministerien des Innern und der Finanzen. v. Otto. 
Bekanntmachung. 
Bei der unterfertigten Commisston, welche von der Königl. Würteemberg. Reichs- 
General-Ober,Post-Direction mit der Besorgung und Belieferung der Postwagen e-
	        
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