Nro. 37. 1 816. ak
Königlich= Württembergisches
Stagats-und Regierungs-Bloakt.
—N—N
Samstag, a4. Aug.
Vorschrift in Betreff der Einsendung der Verxzeichnilse über die Verpflegungskosten mittelloser Arrestanten.
Sämtliche Oberämter werden hierdurch angewiesen, diesenigen periodischen Verzeich=
nisse der auf die Verpflegung mittelloser Arrestanten verwendeten Kosten, die früher an
das Königl. Polizei-Ministerium, seit kurzem aber an die Secction der innern Admini
stration einzuschiken waren, in Jukunft unmittelbar an das Königl. Finanz-Departe=
ment Section der Stacks. Rechnungen vierteljährig einzusenden. e. muß jedoch nach
der unterm öten Jan. 1813. und 21. Jun. 1815. erlassenen Vorschrift
1) in sedem Kosten-Verzeichniß oberamtlich attestirt werden, daß bei den darinn auf-
gezeichneren Arrestanten der in Anrechnung gebrachte Aufwand wirklich statt ge-
funden hat, und die Kost nach den oberamtlich geführten Listen richtig abgegeben
worden ist, und daß die Urrestanten die nöthige Mittel nicht gehabt haben, ihre
Verpflegungs-Kosten selbst zu bezahlen. .
2)MußzufolgederobenberührtenVorschrift«in21nsehungderinnlcindischennichc
bloßwährendihresTransportsverpflegtetysondernmehrerTeTageaneinemund
demselben Ort in Verhaft gewesenen Arrestanten, deren Geburts= und Wohnort
enau anzugeben ist, die oberamtliche Attestation beigesezt werden, ob diese Arre-
Kanten nicht schuldig und im Stande seien, die verursachten Verpflegungskosten zu
bezahlen oder abzuverdienen, auch haben die Oberämcter selbst bei ganz Mittellosen
aus ihrem Amtsdistrikt die Unvermögenheit durch gerichtliche Urkunden, welche den
Berzeichnissen anzuschließen sind, verificiren zu lassen. Stuttg. den 20. Aug. 1816.
Kön. Ministerien des Innern und der Finanzen. v. Otto.
Bekanntmachung.
Bei der unterfertigten Commisston, welche von der Königl. Würteemberg. Reichs-
General-Ober,Post-Direction mit der Besorgung und Belieferung der Postwagen e-