Nro. 40. 1816. 263
Königlich= Württember gisches
Staats= und Regterungs-Bloatt.
Samstag, 7. Sept.
Rechts, Erkenntnisse des Königl. Ober-Appellat. Trlbunals.
# 1) In der vor dem Königl. Ober-Kriegs, Gericht in erster Instanz verhandelten,
an das Königl. Ober-Tribunal zu höherer Entscheidung verwiesenen Rechtssache zwischen
der Wittwe des Majors von Kriesheim in Ludwigsburg, Bekl. nun Querulantin und
Revidentin, sodann dem Obrist von Stettner zu Grabenhof, sezt dessen Erben, AKl. wie
auch der verwittweten Obristin von Neubronn und der Friederike Stettner, Interve=
nienten, jezt Querulaten und Revisen, Erb= Anfprüche betreffend, wird der erstrichterli-
che Beweis-Bescheid bestätigt. Tübingen, den 27. Jul. 1816.
ç 2) In der Appellations-Sache von dem Königl. Ober-Justiz-Collegium zwischen
dem Zgiegler Göbel zu Reuttlingen, Kl. Anten, und dem Ziegler Gänslen daselbst, Bekl.
Aten,) Lofsung betreffend, wird Beweis erkannt. lb. eock.
3) In der- Appellations-Sache von dem Königl. Ober-Justiz-Collegium zwischen.
Johann Jakob Wolffer zu Unter-Jettingen, Bekl. Anten, und Matthias Geyer, Ober--
walker in Nagold, Kl. Aten, Erfüllung eines Kaufvertrages betreff., wird das verur-
theilende Erkenntniß voriger Instanz bestätigt. Tübingen, den 8. Aug. 1816.
4) In der Appellations= Sache von dem Königl. Ober-Justiz= Collegium zwischen
der Gemeinde Sdelsingen, Oberamts Mergentheim) Vorbekl. Wiederkl., Ancin, und dem
Königl. Finanz-Departement, Vorkl. Wiederbekl., Aten, die Währung einer Gültkaufs=
Summe betr., wird die Urthel voriger Instanz, unter erläuternder Bestimmung bestä-
tigt. lbid. eod.
5) In der Appellations-Sache von dem Königl. Ober-Justiz'= Collegium zwischen
dem Fürstlich Hohenlohe, Neuenstein= Ingelfingenschen Ober-Rentamt zu Oehringen,
Kl. Anten und der Königl. Krondomainen-Serction U#lter Abtheilung) als Vertreterin
der Instituts-Verwaltung zu. Neuenstein, Zehendfreiheit betreffend, wird die Appellation