Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816. (11)

Edictüberd.  gutsherrlichen  Rechte  u.  b.  gutsherrliche  Gerichtsbarkeit.  109

 

 

Capitel  I.
Allgemeine  Bestimmungen.

K.  67.

Die  Herrschafts-Gerichte  der  Gutsherren  sind  in  Justizsachen
den  Appellations-Gerichten,  und  in  Staatsverwaltungs-Angelegenheiten
  den  Kreis-Regierungen  unmittelbar  untergeben,  und  daher
von  den  Königlichen  Landgerichten  exemt,  mit  Ausnahme  der  Fälle,
in  welchen  die  letztern  aus  besonderm  Auftrage  und  im  Nahmen
der  benannten  höhern  Stellen  handeln.  Die  Patrimonial-Gerichte
erster  Classe  mit  streitiger  Gerichtsbarkeit,  stehen,  was  die  Justizpflege
  betrifft,  unter  den  Appellations-Gerichten,  in  allen  Gegenständen
  der  Polizey  und  öffentlichen  Verwaltung  aber  unter  den
Landgerichten.

S.  68.

Alle  Patrimonial-Gerichte  zweyter  Classe,  welche  auf  vie  freywillige
  Gerichtsbarkeit  beschränkt  sind,  sind  den  Laupgerichten,  in
deren  Sprengeln  sie  liegen,  untergeordnet,  welchen  sie  die  über
ihre  Justiz=  und  Polizey  Verwaltung  abgesondert  geführten  Protocolle
  alle  drey  Monate  übergeben.  Von  diesen  Behörden  werden
dieselben  mit  den  nöthigen  Bemerkungen  an  die  vorgesetzten  Kreisstellen
  gesendet,  welche  die  geeigneten  Bescheive  und  Zurechtweisungen
erlassen.  «

§.69.

Wenn  Anzeigen  gemacht  werden,  daß  von  den  Patrimonial=Gerichten
  zweyter  Classe  die  Amtspflichten  versäumt  worden,  so
kömmt  den  Landgerichten  die  Befugniß  und  Obliegenheit  der  Erinnerung
  zu,  und  sie  haben,  wenn  diese  Erinnerung  ohne  Erfolg
bleiben  sollte,  unverzüglich  die  Anzeige  an  die  betreffende  Oberbehörde
  des  Kreises  zu  erstatten.  Das  Nämliche  haben  die  Landgerichte
  auch  gegen  die  Patrimonial-Gerichte  erster  Classe  zu  beobachten,
  wenn  die  angezeigten  Gebrechen  auf  die  Polizey  und
andere  administrative  Geschäftszweige  Bezug  haben.

5.  70.

Die  Königlichen  Verordnungen,  das  Gesetz=  und  Allgemeine
Intelligenz-Blatt,  so  wie  die  allgemeinen  Verfügungen  der  obern
!  Stellen  werden  den  Herrschafts-Gerichten  eben  so,  wie  den  Landgerichten,
  unmittelbar,  den  Patrimonial-Gerichten  aber  durch  die

Sp.  245.

Sp.  246.