Nro. 42. 1816. a7
Koͤniglich- Wuͤrttember gischts
Staats= und Regietungs-Blakt.
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Samstag, zl. Sept.
Könsgl. Verordnung, die Wietnalien= Acelse und das Ansgeng" Geld bei Relsen außer
Lands betreffend; d. d. 16. Sept. 1816.
Eriderich, von Gottes Gnaden, Könlg von Würtremberg rc. 2c. 2c.
Wir haben aus Anlaß der von Uns verordneten Reviston des Finanz. ,
AnfehungseinigerArtenvonindirectenAbgabe-«nachAnhörungUnI·eres-Ikdnc.»-
Staats-Ministeriums gnädigst beschlossen, und verordnen andurch: ·
I.)dieindeins.59.UnsererAcciseiOcdnungvomIahre1808.genanntcn,uc»7
diederselbengleichzustellendenViktualien-Artikel,tvennsievondenPkoduceatcnfelbst,
und nicht von besondern Victualien= Händlern zu feilem Kaufe getragen werden) sind
von der dort bestimmten Accise= Abgabe frey.
II.) Das im 5. 18. Unserer Verordnung von den Strafenbau-Abgaben vom glen
Sept. 1810. festgesetzte Ausgangs-Geld bei Reisen außer Lands in Kutschen, Chaisen 2c.
und zu Pferd von 48 kr. vom Pferd, wird auf den im F. 21. bestimmten Tarif von
gemeinem Juhrwerk mit 3 kr. per Pferd und Station, von dem Wohnorte des Reisen-
den an bis zur Austricts-Grenze gerechnet, herabgesett.
Unser Departement der Finanzen, Section der Sceuren hat hierüber den Accis=
Beamten die nähere Anweisung zu ertheilen. Gegeben Stuttgart, den 16. Sept. 1816.
4 Mand. Sacr. Reg. Maj. propr. Königl. Staats-Ministerium-
Belehrung in Betreff der unter den Schaafen gegenwärtig herrschenden Krankhelreu.
Die ungewöhnliche, meistens feuchte Witterung des gegenwärtigen Jahres hat un-
ter den Schaafen mehrere, zum Dheil verheerende, Krankheiten veranlaßt, worunter ins,
besondere die Ruhr, der Lungenwurm, die Wassersucht und Geschwüre ge-
hören, daher von der Sektion des Medicinalwesens über die Kennzeichen dieser Krank-
heiten und die Behandlung der davon befallenen Schanafe nachstehende Belehrung ent-
worfen worden ist, welche zur allgemeinen Nachachtung hierdurih bekaum gemache wird.