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Königlich= Württembergisches
Staats= und Regierungs-Blakt.
Samstag, 6. Jan.
Rechts = Erkenntaisse des Kön. Ober-Justiy= Collegiums.
„I) In der Appellations-Sache von Cantstadt zwischen dem Advokaten Beitter in
Obertürkheim, Bekl. Anten, und dem Bürger und Bekermeister Johannes Akermann
allda, Kl. Aten, eine streitige Hofstatt betreffend, wurde die Urthel erster Instanz refor-
mirt. Stuttg, den 18. Dec. 1815.
2) In der Appellations, Sache von Mergentheim zwischen den Michael Kornschen
Eheleuten in Schmerbach, Kl. Anten, und Johann Georg Frauß in Spielbach, Bekl.
Aten, die Erfüllung der von beßhrerem dem Erstern aus Veranlassung des über den Mi,
chael Korn ausgebrochenen Concurses ertheilten Jusicherungen berreffend, wurde die einge-
legte UAppellation wegen Mangels an einer gegründeten Beschwerde von Amtswegen ver-
worfen. Stuttg. den rop. Dec. 1815.
3) In der Appellations= Sache von Stuttgart zwischen Johannes Schedel zu Möh-
ringen Bekl. Ancen und Gottlieb Heinrich Reuff zu Sindelfugen, Kl. Aten, die Aufhe-
bung eines Pferdehandels berreffend) wurde nach bereits geschehenem Definitiv, Vortrag
über die vollständig verhandelte Sache unter Vermittlung des Königl. Ober= Justiz Colle=
giums noch ein gütlicher Vergleich unter den Parthien zu Stande gebracht. Stutegart
den 20. Dec. 1815.
4) In Sachen erster Instanz zwischen den in actis genannten von Barillschen Ge-
schwistern als Allodial, Erben des Freiherrn Venctian von Kechler, Inten an einem,
und den gleichfalls in actis genannten Erben des Freiherrn Theodor von Kechler zu
Schwandorf, Illten am andern Theil, eine Schuldforderung betreffend, wurde condem-
natorie erkannt., lbid. eod.
Aus Auftrag Königl. Hochpreisl. Reichs= General, O#er, Post, Direction sezt man