Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816. (11)

Nro. 48. 1 3 16. 19 
Königlich= Württembergtsches 
Stgats= uud Regierungs-Blatt. 
  
  
Dienst-Perrichtungen der Kdulgl. Gensd'armes. 
In den lejtverflossenen 3 Monaten Juli, August und September sind durch die 
Köonigl. Gensd'armerie 1 Raäuber, 834 Diebe, 2 Wilddiebe, 83 andere Verbrecher, 
67: Vaganten, 1289 Bettler, 7 entwichene Militärdienstpflichtige, 4 innländische und 
a0 ausländische Deserteurs, zusammen 216: Dersonen verhaftet worden. Stutegart, 
den 17. Oft. 1816. K. Ministerium des Innern. v. Otto. 
Verordnung gegen zu frühzeitiges Entfernen gestorbener Personen von dem Sterbelager. 
Durch ein General-Reseript vom 8. Jul. 1780. ist verordnet: daß jede gestorbene 
Person, wenn sie nicht eher aus; oder aufläuft, wenigstens 6 Stunden lang auf ihrem 
Lager unberühre liegen gelassen werden soll. 
Da aber neuerlich Fälle angezeigt worden sind, daß diese sowohl im Allgemeinen, 
als insbesondere bei schnell gestorbenen Personen, uno am meisten bei Wöchnerinnen 
Hôchst norhwendige Worsscht nicht beobachtet, sondern sogar unmittelbar an der Entbin- 
dung gestorbene Mütter sogleich in ein Tuch eingewikelt und in eine kalte Kammer auf 
Brerter gelegt wurden; so wird jene frühere Verordnung im Allgemeinen zur genauen 
und gewissenhaften Nachachtung mit der Ausdehnung eiugeschärft, daß Wöchnerinnen, 
welche während oder unmittelbar nach der Entbindung sterben, vor Verfluß von 12 Stun- 
den nicht aus ihrem Sterbelager und Zimmer entfeint werden dürfen. 
Eine Uebertretung dieser Vorschrift wird gegen seden, welchem die Sorge für eine 
gestorbene Person oblag, nachdrüklich geahndet werden, bei Hebammen aber, welche sich 
eine Versäumniß ihrer dießfalssgen Pflichten zu Schulden kommen lassen, in jedem Falle 
noch die Entfernung von ihrer Stelle zur Folge haben. Stuttgarc, den 19. Okte. 1816. 
Königl. Ministerium des Innern. v. Occo.
	        
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