Nro. 52. 1816. I 347
Königlich= Württembergisches
Staats-und Regterungs-Blatt.
Montag, 11. Nov.
Könisl. Verordnung, die Orgavisatlon des Königl. Geheimen? Raths# betreffend;
d. d. 6. Nov. 1816.
Im Rükblik auf frühere und in Hinblik auf künfeige Verhältnisse, haben Se.
Königl. Majestär es für rathsam gehalten, dem Organismus des Staats. Ministe-
riums, welches künftig der „Geheime Rath“ genannt werden soll, einige von den
gegenwärtigen abweichende Bestimmungen zu geben, und demnach verordner:
fK. 1. Der Königl. Geheime Rath ist die zundchst unter dem Könige stehende
oberste Staats= Behörde, welcher alle übrigen Staats= Verwaltungs= Stellen unterge-
ordnet sind. Er bestehr wenigstens aus 7. und höchstens aus 11. Mitgliedern. Das
Directorium darin führt jedesmal der älteste Staats-Minister ohne weitern Vorrang.
. 2. Der König ernennt und entläßt die Mieglieder des Geheimen Raths nach
eigener freyer Enrschließhung. Er wird bey der Ernennung vorzüglichen Bedacht auf
Eingebohrne nehmen, und jeden auf die Geburt oder das christliche Glaubens, Bekenne-
niß sich gründenden Unterschied ausschließen. .
Wird ein Mitglied des Geheimen Raths entlassen, ohne daß Dienst, Entsetzung ge-
gen dasselbe erkannt worden wäre: so behält ein Minister 4000 fl. als Pension, und ein
anderes Mitglied des Geheimen Raths die Hälfte seiner Besoldung, in so fern dem einen
oder dem andern nicht bey seiner Anstellung eine andere Summe zugesschert worden-
#. 3. Der Geheime Rath ist vorzugsweise dazu verpflichtet, für die Aufrechthaltung.
der Landes= Verfassung und für die Hebung aller durch die Verletzung derselben entste,
henden Mißverhältnisse Sorge zu tragen, indem er die deshalb einkommenden Vorstellun-