Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816. (11)

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General= Pardon. 
Se. Königl. Mas. haben vermg allerhöchster Ordre vom 17. No. für alle bis 
auf. diesen Lag von der Königlichen Armee desertirte Uncer-Offfziers und Soldaten ei 
nen bis zum 1. April 1817. daurenden General-Pardon gnädigst bewilligt. 
Welches hierdurch allgemein bekanne gemacht wird. Stuttgart, den 18. Nov. 1816. 
Kriegs= Ministerium. Graf v. Franquemont. 
Köinigl. Verordnung. An Se. Maiestät unmittelbar gerichtete Eingaben betreffend. 
Da Se. Königl. Masestät allergnddigst verordnet haben, daß in Zukunft bei 
allen, an Allerhöchstdieselben unmittelbar gerichteten Singaben der Gebrauch des 
Stempelpapiers unterbleiben soll; so haben solches die Oberämter alsbald zur allgemeinen 
Kenntniß zu bringen. Deeret. Stuttgart, den 19. Nov. 1876. 
Ad Mand. Sacr. Reg. 1#j. 
Königl. Geheime Rath., 
Die Zulassung zum Studium der Theologie betreffend. 
Se. Königl. Mazjest. haben vermög allerhöchsten Reseripcs vom 12. Nov. zu ge, 
nehmigen geruhet, daß auch solchen Individuen, welche den Lauf niche durch die prote- 
stantischen theologischen Seminarien nehmen, die Erlaubniß ertheilt werden könne) die 
Theologie auf der Universität Tübingen zu studiren, und nach vollendeten Studien und 
erstandener Prüfung, sich um geistliche Dienste zu bewerben. 
Diese allerhochste Eneschließung, wodurch die beschränkende Bestimmung der Ver- 
ordnung vom 10. Jul. 1811. (Staats= und Regierungsblatt vom Jahr 181:171. Nr. 31.) 
aufgehoben ist, wird, mit der Bemerkung, zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die 
Julassung zum Studium der Theologie auf der Universttät von der für alle Candidaten 
akademischer Studien vorgeschriebenen Bedingung einer durch Zeugnisse und öffentliche 
Prüfung erprobten Tücheigkeit abhange. Stuttgart, den 18. Nov. 1876. 
Ministerium des Kirchen= und Schulwesens. Wangenheim. 
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Se. Königl. Majestät haben in derselben Art, wie solches bei den Militi#- 
Sträflingen verfügt worden, auch eine Revisson sämtlicher Cibil-Sttaͤffinge in Besie, 
hung * den, von Allerhöchstdenselben beabsichtigten Begnadigungs-Akts, dur 
die Justiz-Behoͤrde angeordnet, und auf die bis jetzt vorgelegten Verzeichnisse mittel 
allerhoͤchster Resolution vom heutigen Tage vorlaͤufigetzs Indsviduen ganz, oder Theil- 
weise zu begnadigen geruhet. Namentlich wurden alle diesenigen, welche nur noch we- 
gen Abverdlenung der Kosten auf der Festung befindlich waren) ofort entlassen. Stutt- 
gart, den 14. Nov. 1876. Königl. Justiz-Ministerium, von der Löhe.
	        
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