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siesd von Zeit zu Jeit, so wie die Nechwendigkeie biezu eintritt, in Situngen bei
der Section der Kronforste vorzutragen) und hat in dieser Beziehung der Hoßé,
germeister Sitz und Steimme bei der lezteren zu nehmen. Stuttg. den 19. Des.
404. Auf Befehl des Königs.
Königl. Heheimer Ratk.
Königl. Verordnung, 4.d. L0. Dec. 4814. Milderungen und Bestimmungen in Tar-Sachen
Se. Koͤnigl. Masest. haben zu Milderung einiger Bestimmungen der Tar-Ord-
nung Nachstehendes festzusetzen geruhet:
1) Wenn das Dienst. Einkommen eines neu angestetten Dieners nicht über 150 fl.
betrdgt, so ist derselbe von Encrichtung einer Besoldungs, Tare frey zu lassen.
a) Wenn dergleichen Diener eine Gehalts= Verbesserung oder eine andere mit einem
höheren Dienst= Einkommen verbundene Anstellung erhalten) so ist ihnen die Dienst,
Anstellungs-Laxe nur von dem ihr voriges Amts- Einkommen übersteigenden Be
trag des neuen Einkommens zu berechnen.
3) In Fällen, wo Se. Königl. Maj. aus eigener Bewegung, also ohne daß der-
um nachgesucht worden wäre, und ohne Verbindung mit Besoldung oder Penßon,
einen Charakter, ein Prädikat, einen Orden, oder auch eine Standes, Erhöhung
errheilen werden, ist keine Tare anzusetzen. Sben so sollen
4) die neu angestellten Lientenants von Enerichtung der Anstellungs-Dare in der
Maße befreit seyn, daß dieselbe auch bei einer Beförderung niche nachbezahlt wer-
den darf.
5) Die Befsoldungs-Taxe ist sedesmal erst an dem Georgii,Termin des nachstfolgen,
den Jahrgangs von der Besoldung abzuziehen, so daß z. B. der im Januar 1816.
oder auch der im Dec. 1816. Angestellte die TLare an Georgii 1817. zu entrichten
hätte. 6
Endlich haben Se. Königl. Mas. vererdnet,
5) daß ohne Unterschied alle Gesuche in Tax-Sachen bei der Section der Steuers
angebracht werden sollen, welche dieselbe nach Beschaffenheit der Umstande entwe,
der selbst erledigen, oder zur höhern Entscheidung vorlegen wird, wo hingegen ale
dergleichen, mit Uebergehung der Instanz getnachten unmitcelbaren Eingaben un
beantwortet werden gelassen werden. Welches hiedurch zur Nachricht und Nach,
achtung allgemein bekannt gemacht wird. Seutcegart, den 20. Dec. 1816.
Auf Befehl des Königs.
Königl. Geheimer Rath.
Se. Königl. Mas. haben vermög Reseripts vom an. Dec. mic Berüksicheigung
des Umfangs der Functionen, die von den ersten Ministerial, Serretärs der Departe
ments.-Ministerien, welche bisher mit dem Ticel eines General, Secretärs bezeichnet wae.
ren) erfordert werden) verordnet) daß der erste Ministerial = Secrete