Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816. (11)

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bei benr Ministerium der Justig den Dicek eines Ober-Justig= Naths, 
5 beei denn Miisterium der auswärtigen Ungelegenheiten den eines Geheimen Le- 
gacions-Raths, 
e) bei dem Mimisterium des Innern den eines Ober-Re gierumgs-Rachs, 
4) bei dem Mimsterium der Finanzen den eines Ober-Finanz= Raths, und 
ee) bei dem Ministerium des Kirchen= und Schulwesens, se nachdem der erste Mini- 
sterial= Secretär der protestantischen oder katholtischen Kirche zugethan ist, den. Tirel 
eines Ober-Consistorial= Raths, oder kathol#schen Kirchewraths fäüh- 
ren soll. 
f dem General-Secretär des Königl. Ober-Hofrachs wird Kate dieses Titels, der 
eines Hofraths ertheilt, und hat 
8) der seitherige General Secretär bei dem Ministerium der Resödenz= Polizei konf= 
tig den Titel eines Ministertal-Serretärs bei diesem Departement zu führen. 
b) Da nach den Bestimmungen der gegenwärtig geltenden Rang-Ordnung den Kd- 
niglichen Geheimen Cabinets= Secretärs der Rang vor den General= Secretärs zu- 
komme: so ist ihnen solcher Cin Beziehung auf diese Titel, Ertheilung,) vorbehal- 
ten worden. 
Dem Khnigl. Geheimen Rath zufallends Geschäftsgegenstslnde. betr. 
Da die bei dem vermöge der Königl. Verordnung vom 8. vor. Mon. aufgelösten 
Conferenz= Ministerium behandelten Grschäfts= Gegenstände, so weit sie sich auf die Ver- 
haltnisse mit andern Staaten, und die Vollzkehung der mit denfelben abgeschlossenen 
Verträge unmirtelbar bezogen haben, an das Ministerium der auswürtigen Angelegen- 
heiten abgegeben worden, so wird solches hierdurch mic dem Ansügen bekannt gemachr, 
daß die von dem vormaligen Königl. Conferenz= Ministerium nach erforderten Berichte 
und diesenigen, welche sonst nach den vormaligen Einrichtungen an dasselbe zu erskatten 
gewesen waren, an das Ministerium der auswärtigen Angelegenheicen, alle andere sonst 
etwa noch über früher bei dem Conferenz-Ministerium verhandelten Ungekegenheiten zu 
erstatrenden Berichte an den Königl. Geheimen Rach gelangen zu lassen seyen. Sctutctg. 
den 23. Dec. 1816. Konigl. Gebeime Rath- Z 
Das bei verschlebenen Cioik = Beamtungen bisher eingeführte Wort Generak beir- 
Da es Sr. Königl. Majs. Wille ist, daß das bei Bezeichnung der obern und 
Central-Behörden bisher eingeführte und gebrauchte Wort: „General“ entweder wenn 
es in solchen Benennungen ganz überflüssig stehe, könftig wegfalle, oder verändert wer- 
den solle: so wird hierdurch bekannt gemache, daß künfeighin 
##) beim Departement des Innern: 
Das General-Landes- Commissariat, LTandes-Verpflegungs-Commission; 
Dje Generalbehörde für das Schuldenwesen der Communen — Behörde für 
das Schuldenwesen der Communen; 
Der General-Wasserbau-Director, der persönlich Prästdent der Section des S. 
sen, Brüken= und Wasserbauwese ist, — Ober= Wasserbau-Direer#
	        
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