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b) beim Departement der Finanzen;
Das General-Stempelamt — Stempelamt;
der General-Stempel= Cassier — Stempel-Cassier;
Der Beneral-Director der sämtlichen Eisen= und Hütten= Werker — Direetor
der Eisen = und Hütten-Werke;
Der-General und Special, Münzwardein — Münzwardein;
Die General-Staats= Casse — Haupt-Staats-Casse;
die General-Sctaats= Casssere — Haupr= Staats-Cassier;
Die General= Domanial= Tax= und Stempel, Casse — Domanial-Tar'“ und
Stempel= Haupt-Casse;
Die General-Steuer-Casse — Ober-= Steuer-Casse;
Die General-Staats-Schuldenzahlungs= Casse, wie bereits vorher verordnet war,
allgemeine Staats-Schuldenzahlungs-Casse;
Die General= Salz= Administration — die Direction der Salzgefälle,
das General-Salz, Comptoir — Haupt, Salz-Comptoir.
Die General-Direction der Tabaks-Regie — Direction der Tabaks, Ge-
fälle
genannt werden sollen. Stuttgart, den 23. Dec. 1816.
Auf Befehl des Königs. Königl. Geheimer Rath.
Aussuhrzoll vom Malz und der Kochgerste.
Es wird hiedurch zur Nachricht und Nachachtung bekannte gemacht, daß das Malz,
so wie auch die gerendelte sogenannte Ulmer, oder Kochgerste unter dem für die Gerste
festgesezten Ausfuhrzoll begriffen und demnach 6 fl. 24 kr. per Scheffel von denselben
als Ausfuhrzoll zu erheben sind. Sctuttgart, den 23. Dec. 1816.
Königl. Geheimer Rath.
"
Da es Sr. Königl. Masestät Wille ist, daß ausser densenigen Personen, wel-
che wirkliche Mieglieder des Königl. Geheimen Raths sind, in Zukunft Niemand mett
den Titel oder Character eines Königl. Geheimen Raths führe, und daß also, mit Aus,
nahme der Obigen, alle übrigen Personein, die bieher den Charakter als wirkliche ade,
liche Geheime Räthe oder überhaupt als Geheime Räthe geführt haben, sotchen abiegem
wobei sedoch denjenigen, die noch eine anderwärtige wirkliche Anstellung in den Könngl.
Diensten haben, ihr bisheriger mit senem Character verbundener Rang vorbehalten dleibt:
so wird solches hierdurch bekannt gemacht. Stattgart, im Königl. Geheimen Rarh,
den 24. Dec. 18160. Königl. Geheimer Rath.
Könlgl. Verordnung, die Beschränkung des Früchte= Aufkaufs In einzelnen Oderamts=
Distrikten beir. d. d. 25. Dec. 1616.
Da in der Königl. wegen der Fruchttheurung erlassenen General, Verordnung vom
een vor. Mog, F. 5. den Königl. Oberämtern die Legitimation exrtheilt worden ist, nach