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Verordnuag, die Wärttemberg. Cecarde hetr. d. à. 26. Dec. 1816
Da Se. Königl. Majestät Sich bewogen gefunden haben, in den Farben der
seit dem 1. Januar 1810. eingeführten Württembergischen Cocarde eine Uenderung ju
treffen, so wird dieses mit dem Anfügen bekannt gemacht, daß den Königl. Landvogtei-
Aemtern Muster der veränderten Cocarde zur weitern Verbreitung werden zugeferkiget
werden. In Ansehung der Personen, von welchen die Cocarde zu tragen ist, bletbt e#s
bei den bisherigen Bestimmungen. Stuttgart, den 26. Dec. 1816.
Auf Befehl des Königs. Königl. Geheime Rath.
Wiederholte Aufforderung an die Königl. Oberämter zu zwecktienlichen Masregels, um dem Frucht
Mangel zuvorzukemmen.
Durch die aus Veranlkassung der gegenwärtigen Fruchttheurung erlassene Verordnung
vom 8. Nov. d. J. sind die Königl. Oberämter insbesondere auch aufgefordert worden,
in Gemeinschaft mit den Stadt= und Amts, auch Gemeinde= Vorstehern auf Anlegung
von Fruchtvorräthen zu Sicherstellung des Fruchtbedürfnisses ihrer Amrsangehdrigen den
Bedache zu nehmen.
Nach den von mehreren Seiten eingekommenen Anzeigen scheint aber diese Erinne-
rung bisher wenig Eingang gefunden zu haben, und, statt mic Hülfe der angegebenen
Masregel einen Theil der dißjhrigen Frucht-Srzeugnisse zur Verwendung in eintreten-
den Nothfäallen in Sicherheit zu bringen, sehen Manche im Vertrauen auf die Frucht-
kästen der Königl. Cameral-Beamtungen und der öffentlichen Stiftungen und in der
Hofnung,) daß auf Kosten der Staatskasse Früchte von dem Ausland werden herbeige-
bracht werden, mit einer nicht zu rechtfertigenden Sorglossgkeit zu, wie auf den öffent,
lichen Fruchemärkten noch immer eine bedeutende Menge von Getraide, welches für je,
nen Zwek hätte erkauft werden können, von inn- und ausländischen Fruchthändlern auf-
gekauft und ins Ausland verführt wird.
Da es aber in die Augen fällt, daß weder sene Kastenvorräthe, noch die auf Ko,
sten des gesamten Landes veranstalteten Auffaäufe im Ansland zu Deckung des allgemei-
nen Bedürfnisses hinreichen, wenn nicht zugleich die vorgeschriebenen anderwärtigen Vor-
Kchesmasregeln damit in Verbindung gesezt werden: so sseht man sich veranlaßt, die
Königl. Oberämter auf diesen Gegenstand wiederholt aufmerklam zu machen, damit sie
keine Gelegenheit versäumen, um wie bereits von einzelnen Oberämtern mit Erfolg ge-
schehen ist, theils auswärts, theils innerhalb Landes auf den offentlichen Fruchtmärkten,
wo die fremden Aufkäufer um der hohen Auzsfuhrgebühren und grösseren Frachtkosten
willen die von innländischen Gemeinden und Corporationen aufgestellten Einkaufer nicht
leicht zu überbieten im Stand seyn sollten, oder auch bei Fruchtverkdufen gutsherrlicher
Rentäwter nach und nach ergiebige Vorräthe zusammenzubringen.
Zugleich versieht man sich zu denselben, daß sie theils einzelne Gemeinden zu Ein-
richtung eigener zu wohlfeilerer Ernährung der ärmeren Einwohnerklassen dienenden Spei—
leanstalten, wozu vorzüglich auch nach dem Vorgang der Tübinger Privac= Armenanstalt
eine zwekmäßige Jubereitung der bisher unbenuzt gebliebenen Knochen verwendet werden
könnte, zu veranlassen) theils überhaupt durch zwekmäßige Beschäftigungs, Anstalten den
arbeitslosen Aemen die erforderlichen Erwerbsquellen zu eröffnen.