Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816. (11)

Nro. 11. 1316. 2 
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Staats= und Regierungs-Blatt. 
Samstag, 16. Merz. 
  
  
Die bei der Ein= und Durchfuhr aus Frankreich kommender Schaafe zu beobachtenden 
Vorsichtsmaßregeln. 
Neuerer Jeit werden aus Frankreich) seitdem daselbst die Ausfuhr feinwolliger 
Schaafe gestartet ist, mehrere derselben nach Württemberg gebracht, zum Theil auch nur 
durchgfübrr. · 
unerzeugensichinFrankreichunterdenSchaafmvonZeitzuseitdiesdvckem 
eine sehr ansteckende Krankheit, ähnlich der, welche unter gleichem Namen bei den Men- 
schen vorkomme, den Schaafen in Wurttemberg fremd ist, denselben aber, durch An- 
steckung unter ste gebracht, große Verheerung droht. 
Bereits haben Schaafe, welche aus Frankreich eingeführt worden sind, die Pocken 
unter einige Württembergische Heerden gebracht. Es werden deswegen zur Abhaltung 
dieser gefährlichen Krankheit nachstehende Vorschts-Maßregeln) welche bei der Ein--oder 
Durchfuhr aus Frankreich kommender Schaafe allgemein beobachtet werden muͤssen, ver- 
ordnet und hierdurch bekannt gemacht: Wer Schaafe von dem linken Rheinufer in die 
Koͤnigl. Wuͤrttembergische Staaten einführen oder durch dieselben treiben will, muß dieß 
dem Oberamt, unter welchem der Eintricts-DOrt steht, anzeigen. Jenes hat sodann den 
Gesundheitzustand der einzuführenden Schaafe durch einen Sachkundigen genau unterfu- 
chen zu lassen. 
Finden sch unter denfelben fieberkranke, oder gar mit Blattern behaftete, so muß 
ein abgesonderter Platz) in dessen Nähe andere Schaafe nicht kommen dürfen, ausge- 
mittelt werden; woselbst ste aufzustellen, ärztlich zu behandeln, und bis nach ihrer voll- 
kommenen Herstellung zurückzuhalten sind. 
Werden sie aber gelund gefundenz so wird ein bestimmter Weg vorgeschrieben, auf 
welchem durch einen obrigkeitlich zu bestellenden Führer sie eneferne von den inländischen 
Schaafen, deren Waiden und Stallungen, und zwar diesenigen Schaafe, welche blos 
durchgetrieben werden, bis über die Gränze, diesenigen aber, welche im Königreiche zu 
bleiben bestimmt sind) bis zu dem ihnen bestimmten Aufenthaltsort gebracht werden
	        
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