Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

149. 
Gehimen-Naths-Reseript an die verlammelten Sandstände, ven ab. Maͤrz 1817. 
Wilhelm tec. 
Liebe Getreue! Wir haben in dem 7. 3% Unseres Verfassungs-Entwurfs ausge- 
sorochen, daß Unsere Minister berechrigt seyn sollen, allen euren Verhandlungen, sse 
mögen öffentlich oder geheim seyn, anzuwohnen, und an den Berathschlagungen Theil 
zu nehmen daß sie auch nach Erforderniß einen oder mehrere Vorstände oder Räthe 
mit uch bringen, oder, in ihrem Namen abordnen dürfen, und daß sie, nur von den. 
Sitzungen standischer Commissoonen ausgeschlossen werden können. 
Auf die von euch gegen diese Bestiinmung während der Verhandkung darüber 
vorgebrachten, Wünsche und erhobenen Zweifel haben Unsere Geheimen-Räthe erklärt, 
und es ist diese ihre Erklärung von Uns genehmige worden, daß jene Einrichtun 
vor der Hand nur für die Dauer der Verhandlungen, also nur provisorisch, o 
sen werden, daß kein Geheimer-Rath state seiner, andere Staatsdiener in die Ver- 
lommlung abordnen, daß dem Publikum, so bald ein schickliches Lokal ausgemittelt 
syn werde, der Jutritt in den Versammlungs-Saas gestattet, und daß es dem 
Ermessen der Versammlung überlassen bleiben soll, die Situng für gebeim zu erklä- 
ren, und dieser Erklárung zu Folge die Zuhèrer aus dem Saale zu entfernen. 
Ihr aber verlangtet überdieß noch die Anerkennung der Befugniß, euch aus- 
nahmsweise die Gegenwart unserer Geheimen Räthe in euren Sihungen zu verbitten. 
Ungeachtet der erheblichen Gründe) welche Unsere Geheimen Räthe gegen dieles Ver- 
langen in die Protokolle der Versammlung niedergelege) und ungeachtet der kräftigen 
Unterstützung, welche diese Gründe in eurer eigenen Mitcte gefunden haben, habt ihr 
in der unterthánigsten Vorstellung vom 15. März dennoch um die Anerkennung des 
Rechts- gebeten) Unsere Geheimen Räthe während der Verhandlungen über die künf- 
u#ge Verfossung von euern geheimen Sitzungen auszuschließen. Zwar habt ihr daben 
Erkl4#r daß ihr dieses Recht, außer einem Beschwerdefall gegen Unsere Geheimen 
Rache, nie bei andern als solchen Gegenständen ausüben würdet, die zuver von je- 
nen erldutert und von euch debattirt worden wären, und daß ihr die Beschlüsse solcher 
abgesonderten Sitzungen moglich bald zu Unserer Kenneniß bringen würdet: allein 
die von euch für diese Ausnahme angeführten Gründe haben Uns von der Zuléßigkeit 
einer solchen Ausnahme nicht nur nicht üäberzeugen können, sondern s#e haben vielmehr 
die Besorgniß erhöht, daß sse das Wohlthätige der Regel vollkommen zerstören würde. 
Wir und Unser Volk find auf gleiche Weise dabey interessirt, daß nur nach möglich 
vielseiciger Erörterung ein Beschlußtz, von welchem das Wohl oder Wehe des Staats- 
abhängt, sefaßt werde. « ' 
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