Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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ne end die Aufffellung einer allgemeinen rechelichen Vermuthung des bösen Vorsatzes- 
in diefer Art zu. weit führe. „ 
Wir wollen. daher, nach Vernehmung Unseres Königl. Geheimen Raths, die besag- 
#e Normal.-Verfügung, hiermit aufgehoben haben) und verordnen sofort, daß es vorläu- 
#n und bis hlerüber ein neues Landes-Geseh gehörig berathen. und erlassen werden kann, 
in allen vorkommenden Cassen= Restfällen, rücksichtlich der Beurcheilung des vorhandenen 
Beweises fuͤr einen begangenen Eingriff, und der Nothwendigkeit- eines Gestaudnisses 
des- boͤsen · Vorsatzes. oder einer deßhalb genügenden Ueberführung des Rechners durch 
das- Zusammentreffen der Umstande, durchaus bey den dießfalssgen Bestimmungen des ge- 
meinen Rechts verbleiben soll#, wonach-Unsere Königliche Gerichee sich künftig, zu achten. 
haben: Stuttgart, den: 13. Dec. 1816. 
Auf Befehl des- Koͤnigs. Königl. Oeheimer Rakhe. 
Msrdaung, das Verfabten der Criminal und Oberämter bel Fertigung und, Elnsendung derr 
« Verzeichnis-überEtlminqliuacersuchaags-«Kostea- hmessgnvs 
Da in vielen einzelnen Fällen zu bemerken war, daß die Königl. Criminal, und 
Oberämcer bei- Fertigung und Einsendung der WVerzeichnisse über Eriminal-Untersuchungs- 
Kosten nicht gleichförmig und ordnungsmäßig: verfahren, so werden über die Behandlung, 
dieses Gegenstands hiemit nachstehende allgemeine Vorschtiften ertheill. 
(K. 1. An das Königl. Criminal-Tribunal sind überhaupe nur die Kosten = Ver- 
teichnisse über. diesenigen: Untersuchungen zur Decretur einzusenden? welche eigentliche- 
Criminal-Vergehen, diese mögen leichterer oder- schwererer Art seyn? betreffen. 6 
K a. Die Kosten, Jectel über- Untersuchungen anderer Art. sind sederzeit derjeni“ 
gens höheren Gerichts, oder Verwaltungs= Stelle vorzulegen, welche die Untersuchung an- 
geordnet hat, oder zu deren Geschäftskreis sich der Gegenstand derselben an sich eignet. 
Insbesondere ist dieß rüksschtlich der Kosten eines jeden Verfahrens, wobei die Cri= 
minal-Räthe und Oberbeamte nicht als Justiz= sondern als Polizei-Behörden handeln, 
und namentlich wegen der Kosten der Untersuchung gegen die) nach der Instrusktion vom- 
18 No. 1827 1. . 27. und 46. von den Oberämtern an die Criminal-Aemter einzulie- 
fkernden, und dem Erfund zufolge mur zu polizeilichen Verfügungen sich eignenden Land“ 
ftreicher, ferner hinsichtlich der Kosten des bloßen Transports von Verbrechern nach er' 
standener Strafe, oder von Vaganten und auszuweisenden Fremden zu beobachten. 
Von den! die Ausübung der Eriminal? Gerichtsbarkeit betreffenden), im H. 1. be-- 
Krichneren Kosten haben sodann- 
Vorschrift für die Oberämter: 
3.. Die Oberämter in denjenigen Fällen wo ihnen nach den bestehenden Gese“ 
4 die General= Untersuchung obliegt) das Verzeichniß der durch und während der- 
lelben enstandenen Kosten bei Abgabe des Inquissten an das betreffende Criminal, Amt, 
diesem mit den erforderlichen Bellogen, zur Aufnahme in: das Haupt- Kosten= Berzeich“ 
niß und weiteren Beförderung zu übergeben. *--m-- 
+ K..4. Wird der, Indiumt nach vellendeterx. Untersuchungl# und vorrerfolgtem Sptuch- 
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