Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

einem  Oberamt  zur  Aufbewahrung  in  dem  Gefaͤngnisse  seines  Bezirks,  zugeschikt,  oder
nach  erfolgtem  Spruch  zu  Vollstrekung  der  erkannten  Todes-Sttafe  oder  einer  Gefaͤngniß
  -  Sn  übergeben,  so  sind  nach  Beendigung  des  Arrests,  oder  geschehener  Volsstrekung
  der  Strafe,  die  hiedurch  verursachten  Kosten  gleichfalls  dem  betreffenden  Criminal=Ame
  zur  weiteren  Verrechnung  mitzutheilen.  -  '  -.
s.5.Ebensoiste-zuhaltet-,wenneinsoberamtineiner,·vorzeinemsnderes
Oberamt,  oder  einem  Criminalamt  anhaͤngigen  Untersuchung  um  die  Vornahme  von  Zengen-Verhoͤren,
  oder  sonstiger  einzelner  gerichtlicher  Handlungen  in  seinrm  Brzurk  ersuche
wird,  und  ist  hier  jedesmal  bei  Einsendung  des  Protokolls  an  die  ersuchende  Behoͤrde
das  Verzeichniß  der  entstandenen  Kosten  anzufuͤgen.

.  6ö.  Bei  solchen  Untersuchungen,  welche  die  Oberämcer  für  sich  vollführen,  und
dem  Criminal-Tribunal  unmitcelbar  zur  Enescheidung  vorlegen)  haben  dieselben,  statt
wie  es  seither  öfters  geschehen,  die  Kostenzettel  den  Untersuchungs=  Akten  gleich  beizulegen,
  immer  erst  den  entscheidenden  Spruch  und  den  geitpunkt  der  geschehenen  Ablieferung
  des  Verurtheilten  an  den  Stirafort  abzuwarten,  dann  aber  längstens  in  vier  Wochen
  die  Kosten,  Verzeichnisse  bei  dem  Tribunal  einzureichen.

.  7.  In  denjenigen  Fällen  endlich)  deren  Erledigung  durch  die  Oberämter  selbst
Elchtehe  bleibt  denselben  die  Decretur  der  Kosten  überlassen)  insofern  deren  Betras  die

umme  von  fünfzehn  Gulden  niche  übersteigt,  und  eine  Jahlungsfähige  Parthie  zu  dem
Erlatz  verurtheilt  wird.  Belaufen  sich  aber  die  Kosten  höher,  oder  sollen  solche  von  dem
Fiscus  übernommen  werden,  so  ist  die  Decretur  auch  hier  von  dem  Tribunal  mittelst
eines  kurzen  Beriches  einzuholen,  welcher  die  Veranlassung  und  Erledigungs=  Art  der
betreffenden  Untersuchung  im  wesentlichen  darstellt.  ·-.

  Vorschrift  für  die  Criminal-Aemter.

AK.  B.  Die  Criminal=  Aemcer  haben  von  jeder,  durch  sie  vollführten,  und  von  ihnen
dem  Criminal,-Tribunal  zur  Entscheidung  ein  zuberichtenden  Untersuchung  das  HauptKosten-Verzeichniß
  zu  verfassen  und  letzterer  Behörde  zur  Decretur  vorzulegen.  ·

H.9.DiesesVerzeichnißmusallesowohlmährendderGeneralsalHSpecial-Untersuchuug
  entstandenen  Kosten  begreifen,  und  es  ist  zu  dem  Ende  von  den  Criminal-Aemtern
  für  seden,  ihnen  zur  Untersuchung  übergebenen  Inquissten,  gleich  bei  dessen
Einlieferung,  ein  eigenes  Kosten=  Verzeichuß  anzulegen,  in  welches  die,  von  den  betreffenden
  einzelnen  Behörden  und  Personen  einzuziehenden  besonderen  Kostenzettel,  se
wie  *"⅝  über  die,  von  ihnen  selbst  anzurechnenden  Kosten  punctenweise  einzurrg"
gen  sind.

9.  r.  Die  Einsendung  derselben  geschieht,  wie  solches  oben  f.  6.  für  die  Oberdmkter
  verordnet  ist,  immer  erst  nach  erfeolgter  Entscheidung  der  Sache,  aber  längstens  vier
Wochen  nach  geschehener  Uebergabe  des  Verurtheilken  an  die  vollstrekende  Behörde.

In  der  Zwischenzeit  haben  die  Criminal=  Aemter  für  die  gehörige  Vervollständigung
der  befragten  Verzeichnisse,  auf  das  genaueste  zu  forgen)  und  deren  gänzlichen  Abschluß
bis  zu  dem  bestimmten  Einsendungs-Termin  so  zu  bewerkstelligen,  daß  inskünftige  die
ordnungswidrige  Einreichung  von  Kosten-Nacherégen  nicht  weiter  vorkomme.