Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

einem Oberamt zur Aufbewahrung in dem Gefaͤngnisse seines Bezirks, zugeschikt, oder 
nach erfolgtem Spruch zu Vollstrekung der erkannten Todes-Sttafe oder einer Gefaͤng- 
niß - Sn übergeben, so sind nach Beendigung des Arrests, oder geschehener Volsstre- 
kung der Strafe, die hiedurch verursachten Kosten gleichfalls dem betreffenden Criminal= 
Ame zur weiteren Verrechnung mitzutheilen. - ' -. 
s.5.Ebensoiste-zuhaltet-,wenneinsoberamtineiner,·vorzeinemsnderes 
Oberamt, oder einem Criminalamt anhaͤngigen Untersuchung um die Vornahme von Zen- 
gen-Verhoͤren, oder sonstiger einzelner gerichtlicher Handlungen in seinrm Brzurk ersuche 
wird, und ist hier jedesmal bei Einsendung des Protokolls an die ersuchende Behoͤrde 
das Verzeichniß der entstandenen Kosten anzufuͤgen. 
. 6ö. Bei solchen Untersuchungen, welche die Oberämcer für sich vollführen, und 
dem Criminal-Tribunal unmitcelbar zur Enescheidung vorlegen) haben dieselben, statt 
wie es seither öfters geschehen, die Kostenzettel den Untersuchungs= Akten gleich beizule- 
gen, immer erst den entscheidenden Spruch und den geitpunkt der geschehenen Abliefe- 
rung des Verurtheilten an den Stirafort abzuwarten, dann aber längstens in vier Wo- 
chen die Kosten, Verzeichnisse bei dem Tribunal einzureichen. 
. 7. In denjenigen Fällen endlich) deren Erledigung durch die Oberämter selbst 
Elchtehe bleibt denselben die Decretur der Kosten überlassen) insofern deren Betras die 
umme von fünfzehn Gulden niche übersteigt, und eine Jahlungsfähige Parthie zu dem 
Erlatz verurtheilt wird. Belaufen sich aber die Kosten höher, oder sollen solche von dem 
Fiscus übernommen werden, so ist die Decretur auch hier von dem Tribunal mittelst 
eines kurzen Beriches einzuholen, welcher die Veranlassung und Erledigungs= Art der 
betreffenden Untersuchung im wesentlichen darstellt. ·- 
. Vorschrift für die Criminal-Aemter. 
AK. B. Die Criminal= Aemcer haben von jeder, durch sie vollführten, und von ihnen 
dem Criminal,-Tribunal zur Entscheidung ein zuberichtenden Untersuchung das HauptKo- 
sten-Verzeichniß zu verfassen und letzterer Behörde zur Decretur vorzulegen. · 
H.9.DiesesVerzeichnißmusallesowohlmährendderGeneralsalHSpecial-Un- 
tersuchuug entstandenen Kosten begreifen, und es ist zu dem Ende von den Criminal- 
Aemtern für seden, ihnen zur Untersuchung übergebenen Inquissten, gleich bei dessen 
Einlieferung, ein eigenes Kosten= Verzeichuß anzulegen, in welches die, von den be- 
treffenden einzelnen Behörden und Personen einzuziehenden besonderen Kostenzettel, se 
wie *"⅝ über die, von ihnen selbst anzurechnenden Kosten punctenweise einzurrg" 
gen sind. 
9. r. Die Einsendung derselben geschieht, wie solches oben f. 6. für die Oberdm- 
kter verordnet ist, immer erst nach erfeolgter Entscheidung der Sache, aber längstens vier 
Wochen nach geschehener Uebergabe des Verurtheilken an die vollstrekende Behörde. 
In der Zwischenzeit haben die Criminal= Aemter für die gehörige Vervollständigung 
der befragten Verzeichnisse, auf das genaueste zu forgen) und deren gänzlichen Abschluß 
bis zu dem bestimmten Einsendungs-Termin so zu bewerkstelligen, daß inskünftige die 
ordnungswidrige Einreichung von Kosten-Nacherégen nicht weiter vorkomme.
	        
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