Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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ne  end  die  Aufffellung  einer  allgemeinen  rechelichen  Vermuthung  des  bösen  Vorsatzesin
  diefer  Art  zu.  weit  führe.  „
Wir  wollen.  daher,  nach  Vernehmung  Unseres  Königl.  Geheimen  Raths,  die  besag-#e
  Normal.-Verfügung,  hiermit  aufgehoben  haben)  und  verordnen  sofort,  daß  es  vorläu-#n
  und  bis  hlerüber  ein  neues  Landes-Geseh  gehörig  berathen.  und  erlassen  werden  kann,
in  allen  vorkommenden  Cassen=  Restfällen,  rücksichtlich  der  Beurcheilung  des  vorhandenen
Beweises  fuͤr  einen  begangenen  Eingriff,  und  der  Nothwendigkeit-  eines  Gestaudnisses
des-  boͤsen  ·  Vorsatzes.  oder  einer  deßhalb  genügenden  Ueberführung  des  Rechners  durch
das-  Zusammentreffen  der  Umstande,  durchaus  bey  den  dießfalssgen  Bestimmungen  des  gemeinen
  Rechts  verbleiben  soll#,  wonach-Unsere  Königliche  Gerichee  sich  künftig,  zu  achten.
haben:  Stuttgart,  den:  13.  Dec.  1816.
Auf  Befehl  des-  Koͤnigs.  Königl.  Oeheimer  Rakhe.
Msrdaung,  das  Verfabten  der  Criminal  und  Oberämter  bel  Fertigung  und,  Elnsendung  derr
«  Verzeichnis-überEtlminqliuacersuchaags-«Kostea-  hmessgnvs
Da  in  vielen  einzelnen  Fällen  zu  bemerken  war,  daß  die  Königl.  Criminal,  und
Oberämcer  bei-  Fertigung  und  Einsendung  der  WVerzeichnisse  über  Eriminal-Untersuchungs-Kosten
  nicht  gleichförmig  und  ordnungsmäßig:  verfahren,  so  werden  über  die  Behandlung,
dieses  Gegenstands  hiemit  nachstehende  allgemeine  Vorschtiften  ertheill.
(K.  1.  An  das  Königl.  Criminal-Tribunal  sind  überhaupe  nur  die  Kosten  =  Verteichnisse
  über.  diesenigen:  Untersuchungen  zur  Decretur  einzusenden?  welche  eigentliche-Criminal-Vergehen,
  diese  mögen  leichterer  oder-  schwererer  Art  seyn?  betreffen.  6
K  a.  Die  Kosten,  Jectel  über-  Untersuchungen  anderer  Art.  sind  sederzeit  derjeni“
gens  höheren  Gerichts,  oder  Verwaltungs=  Stelle  vorzulegen,  welche  die  Untersuchung  angeordnet
  hat,  oder  zu  deren  Geschäftskreis  sich  der  Gegenstand  derselben  an  sich  eignet.
Insbesondere  ist  dieß  rüksschtlich  der  Kosten  eines  jeden  Verfahrens,  wobei  die  Criminal-Räthe
  und  Oberbeamte  nicht  als  Justiz=  sondern  als  Polizei-Behörden  handeln,
und  namentlich  wegen  der  Kosten  der  Untersuchung  gegen  die)  nach  der  Instrusktion  vom-18
  No.  1827  1.  .  27.  und  46.  von  den  Oberämtern  an  die  Criminal-Aemter  einzuliefkernden,
  und  dem  Erfund  zufolge  mur  zu  polizeilichen  Verfügungen  sich  eignenden  Land“
ftreicher,  ferner  hinsichtlich  der  Kosten  des  bloßen  Transports  von  Verbrechern  nach  er'
standener  Strafe,  oder  von  Vaganten  und  auszuweisenden  Fremden  zu  beobachten.
Von  den!  die  Ausübung  der  Eriminal?  Gerichtsbarkeit  betreffenden),  im  H.  1.  be--Krichneren
  Kosten  haben  sodann-Vorschrift
  für  die  Oberämter:
3..  Die  Oberämter  in  denjenigen  Fällen  wo  ihnen  nach  den  bestehenden  Gese“
4  die  General=  Untersuchung  obliegt)  das  Verzeichniß  der  durch  und  während  derlelben
  enstandenen  Kosten  bei  Abgabe  des  Inquissten  an  das  betreffende  Criminal,  Amt,
diesem  mit  den  erforderlichen  Bellogen,  zur  Aufnahme  in:  das  Haupt-  Kosten=  Berzeich“
niß  und  weiteren  Beförderung  zu  übergeben.  *--m--+
  K..4.  Wird  der,  Indiumt  nach  vellendeterx.  Untersuchungl#  und  vorrerfolgtem  Sptuchr1