Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

§2 
demm obige Staaten ausgehenden Vermögen zu unterbleiben jaben,, wenn nicht 
besondere Anstände vorwalten. 
Und da man zugleich die Bemerkung gemacht hat, daß die schon im Jahr 180 
mit den Fürstenthumer Anhalt-Köthen und Waldek-Pyrmont, so wie mit der Schwek- 
zerischen Eidgenossenschaft abgeschloßenen Freizügigkeits-Verträge noch nicht durch 
des Staats= und Regierungs-Blatt bekannt gemacht worden sind, daß ferner der 
Verordnung vom 2. Januar d. J. ungeachtee auch bei dem nach Frankreich ausgehen- 
den Vermögen noch hie und da Anfragen wegen Abzugs und Nachsteuer einkommen, 
während schon durch die in dem Staats= u. Regierungs-Blatt v. 13808. p. 117. ein- 
gerückte Verordnung vom 2o. März deßelben Jahrs die Freizügigkeit gegen Krank, 
reich ausgesprochen ist: so wird hiemit erklärt, doß auch gegenüber von diesen Staa- 
ten weder Abzug noch Nachsteuer erhoben werde, mithin auch bei dem in diese letzte- 
ren ausgehenden Vermögen die Anfragen der Königl. Oberämter mit Ausnahme des 
valls besonderer Anstände wegfallen. Stuttgart, den 24. April 1817. 
K. Departement des Innern, Section der innern Administration. 
Die Pflanzung von frühreifenden Gewächsen bötreffend. 
Da es bei dem gegenwärtigen Nothstande von besonderer Wichtigkeit ist, die 
Aufmersamkeit der Landbewohner auf Pflanzung von Gewächsen zu richten, welche 
schnell zur Reife gedeihen) und somit ein weiteres Nahrungs-Mittel vor der künfti- 
en Erndte darbieten würden; so wird den K. Landvogteien u. Oberämtern die thätig- 
4 Sorgfalt für diesen wichtigen Gegenstand zur Pflicht gemacht, und dabey zum 
Zweck der Belehrung des Landvolks noch folgendes angefügt: 
Außer der Winter-Gerste, gewähren die Rüh-erdenen welche bis Jakobi rei- 
sen, fruhe Garten= und Hülsen-Gewächse, und insbesondere die von dem Oberamt 
Leonberg unter dem z. März d. J. im Schwäbischen Merkur angerühmte Früh- 
Rübe einen baldigen und sehr reichlichen Ertrag. Ders Rübe ist rund, und unter 
dem Nahmen May-Rübe, Teller-Rübe, Holländische oder runde May-Rübe bekannt. 
Sie kann im Monak April noch gesät werden, und reift nach den bisherigen 
Erfahrungen in 6 bis 8 Wochen. Zur Einsaat von ½ Morgen Ackers sind 8 bis 12 
gorh Saamen, wovon das Loth bisher um 4 bis 5 kr. verkauft wurde, hinreichend, 
und die Erndte hievon hat, nach den im vorigen Jahr gemachten Erfahrungen, meh- 
rere Wagen gefüllt. In den hiesigen Saamen-Handlungen ist jedoch nur ein sehr 
unbedentender Vorrath dieses Saamens vorhanden; daher die Bestellungen darauf 
um so schleuniger gemacht werden müßten. Der für die May-Rübe taugliche Boden 
und ihre Behandlung sind dieselben, wie bei den gewöhnlichen Rüben, welche, in 
Ermanglung guten Poemens von jener, da sse gleichfalls bald reifen) auch mir 
Vortheil geoflanzt werden konnen. Die Oberämter haben nun durch die Orts-Vor- 
steher die Anpflanzung dieser und anderer frühreifender Gewächse nach Möglichkeit 
zu beereiben, damit die noch vor der nächsten Erndte zu gewinnenden Subssstenz 
Mittel möglichst vervielfältigt und vermehrt werden. Stuttgart, den 17. April 1617. 
K. Departement des Innern, Section der Commun,Perwaltung. 
 
	        
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